Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.
Der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund behauptete Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 2 und Abs 5 StPO liegt nicht vor, weil die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten/Angeklagten nur dann Platz greift, wenn diese Form des Zusammenlebens im Zeitpunkt der Vernehmung und nicht - wie die Beschwerde vermeint - im Tatzeitpunkt besteht; aus einer früheren, wie hier nach den Angaben des Angeklagten (160) und der Zeugin Silvia F***** (121, 165, 167) im jeweiligen Vernehmungszeitpunkt nicht mehr existenten Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden (EvBl 1976/221 = ÖJZ-LSK 1976/85). Es liegt somit kein unter Nichtigkeitssanktion stehender Verfahrensfehler vor.Der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund behauptete Verstoß gegen Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, StPO liegt nicht vor, weil die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten/Angeklagten nur dann Platz greift, wenn diese Form des Zusammenlebens im Zeitpunkt der Vernehmung und nicht - wie die Beschwerde vermeint - im Tatzeitpunkt besteht; aus einer früheren, wie hier nach den Angaben des Angeklagten (160) und der Zeugin Silvia F***** (121, 165, 167) im jeweiligen Vernehmungszeitpunkt nicht mehr existenten Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden (EvBl 1976/221 = ÖJZ-LSK 1976/85). Es liegt somit kein unter Nichtigkeitssanktion stehender Verfahrensfehler vor.
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht wäre im Hinblick auf die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Mädchens, wonach sie von den Tathandlungen des Angeklagten nichts bemerkt, insbesondere keine Spuren auf dem Bettzeug entdeckt habe, verhalten gewesen, "im Urteil aufzuzeigen, warum es in diesem Punkt der Zeugin Silvia F***** keinen Glauben schenkt", ist zu entgegnen, daß die relevierte Aussagepassage die vom Schöffensenat angenommene Verläßlichkeit der zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Zeugenaussage des Tatopfers über das deliktische Geschehen nicht berührt und somit keine entscheidende Tatsache betrifft, sodaß die Tatrichter im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten waren, darauf einzugehen. Die Tatrichter ließen vielmehr - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die Frage, ob sie der Zeugin Silvia F***** auch im relevierten Umfang ihrer Aussage folgten oder ihr insoweit den Glauben versagten, offen.Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht wäre im Hinblick auf die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Mädchens, wonach sie von den Tathandlungen des Angeklagten nichts bemerkt, insbesondere keine Spuren auf dem Bettzeug entdeckt habe, verhalten gewesen, "im Urteil aufzuzeigen, warum es in diesem Punkt der Zeugin Silvia F***** keinen Glauben schenkt", ist zu entgegnen, daß die relevierte Aussagepassage die vom Schöffensenat angenommene Verläßlichkeit der zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Zeugenaussage des Tatopfers über das deliktische Geschehen nicht berührt und somit keine entscheidende Tatsache betrifft, sodaß die Tatrichter im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten waren, darauf einzugehen. Die Tatrichter ließen vielmehr - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die Frage, ob sie der Zeugin Silvia F***** auch im relevierten Umfang ihrer Aussage folgten oder ihr insoweit den Glauben versagten, offen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.