Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angelika S***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2008, GZ 4 Hv 182/07k-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angelika S***** wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2008, GZ 4 Hv 182/07k-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angelika S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angelika S***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 1. Juni 2007 in K***** ihre Verpflichtung zur Fürsorge „und Obhut" (vgl Hauptmann/Jerabek in WK2 § 92 Rz 4, 5) gegenüber einem Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich ihrem am 28. Februar 2007 geborenen Sohn Jonas S*****, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Tod herbeigeführt, indem sie, als der Säugling unter ihrer alleinigen Obhut war, in Kenntnis der Folgen ihres chronischen Alkoholmissbrauchs im Sinne einer Alkoholkrankheit übermäßig Bier und Wein konsumierte, wodurch sie sich „bei langsam abnehmender Handlungsfähigkeit" in einen Zustand voller Berauschung versetzte, was dazu führte, dass sie Jonas S***** in eine zum Tod durch Ersticken führende Lage zwischen ihren Oberschenkeln brachte.Danach hat sie am 1. Juni 2007 in K***** ihre Verpflichtung zur Fürsorge „und Obhut" vergleiche Hauptmann/Jerabek in WK2 Paragraph 92, Rz 4, 5) gegenüber einem Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nämlich ihrem am 28. Februar 2007 geborenen Sohn Jonas S*****, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Tod herbeigeführt, indem sie, als der Säugling unter ihrer alleinigen Obhut war, in Kenntnis der Folgen ihres chronischen Alkoholmissbrauchs im Sinne einer Alkoholkrankheit übermäßig Bier und Wein konsumierte, wodurch sie sich „bei langsam abnehmender Handlungsfähigkeit" in einen Zustand voller Berauschung versetzte, was dazu führte, dass sie Jonas S***** in eine zum Tod durch Ersticken führende Lage zwischen ihren Oberschenkeln brachte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihren auf eine Verurteilung nach § 80 StGB oder § 287 Abs 1 StGB abzielenden Ausführungen dementgegen außer Acht, dass die Tatrichter von einer bedingt vorsätzlichen Fürsorgeverletzung ausgingen, weil die Angeklagte ungeachtet der aktuellen Betreuungssituation und der ihr bekannten Wirkungen des Alkohols auf sie („völliges Wegtreten") 3/4 l Wein und etwas weniger als 0,5 l Bier konsumierte (US 5, 6). Beweiswürdigende Spekulationen über die Gründe der Verwendung des Rauschmittels und die darauf fußende Negierung des tatspezifischen Vorsatzes verlassen den Anfechtungsrahmen.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; RIS-Justiz RS0099810). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihren auf eine Verurteilung nach Paragraph 80, StGB oder Paragraph 287, Absatz eins, StGB abzielenden Ausführungen dementgegen außer Acht, dass die Tatrichter von einer bedingt vorsätzlichen Fürsorgeverletzung ausgingen, weil die Angeklagte ungeachtet der aktuellen Betreuungssituation und der ihr bekannten Wirkungen des Alkohols auf sie („völliges Wegtreten") 3/4 l Wein und etwas weniger als 0,5 l Bier konsumierte (US 5, 6). Beweiswürdigende Spekulationen über die Gründe der Verwendung des Rauschmittels und die darauf fußende Negierung des tatspezifischen Vorsatzes verlassen den Anfechtungsrahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00070.08S.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20080527_OGH0002_0110OS00070_08S0000_000