Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Engelbert M***** des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 3 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB (A), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG, § 15 StGB (B I. und II.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Z 2 SMG (B III. und IV.), der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 StGB (C), der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (D), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG (E) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, § 30 Abs 1 achter Fall SMG (F) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Engelbert M***** des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB (A), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (B römisch eins. und römisch zwei.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Ziffer 2, SMG (B römisch drei. und römisch vier.), der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, Ziffer eins, StGB (C), der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (D), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG (E) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB, Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG (F) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
B) vorschriftswidrig
I.) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, wobei er die Straftat teilweise gewerbsmäßig (zu Punkt 1.) und in Bezug auf ein Suchtgift in einer zumindest das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging und schon einmal wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG (idF BGBl I Nr 134/2002) verurteilt worden ist, indem errömisch eins.) Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, wobei er die Straftat teilweise gewerbsmäßig (zu Punkt 1.) und in Bezug auf ein Suchtgift in einer zumindest das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging und schon einmal wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002,) verurteilt worden ist, indem er
1.) von September 2008 bis Oktober 2009 zumindest 200 Gramm Metamphetaminbase (Reinsubstanz) zum gewinnbringenden Verkauf erzeugte;
2.) von Sommer 2009 bis Oktober 2009 zumindest 250 Gramm Cannabiskraut aus fünf Cannabispflanzen, die er im Sommer 2009 im Summerauer Holz aussetzte und im Oktober 2009 erntete, wovon am 2. November 2009 noch ca 109,5 Gramm Cannabiskraut sichergestellt wurden;
II.) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen Personen überlassen und zu überlassen versucht, „wobei er die Straftat überwiegend gewerbsmäßig und in Bezug auf Suchtgift in einer zumindest das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und schon einmal wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG idF BGBl I Nr 134/2002 verurteilt worden ist, und zwar indem errömisch zwei.) Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen Personen überlassen und zu überlassen versucht, „wobei er die Straftat überwiegend gewerbsmäßig und in Bezug auf Suchtgift in einer zumindest das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und schon einmal wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002, verurteilt worden ist, und zwar indem er
1.) die unter Faktum B) I.) 1.) genannte Menge an Metamphetamin (200 Gramm) gewinnbringend wie folgt verkaufte:1.) die unter Faktum B) römisch eins.) 1.) genannte Menge an Metamphetamin (200 Gramm) gewinnbringend wie folgt verkaufte:
a) im September/Oktober 2009 50 Gramm Metamphetamin an Sasa O*****;
b) im Sommer 2009 150 Gramm Metamphetamin an unbekannte Abnehmer;
c) im Sommer 2009 in Linz eine 'Line' Metamphetamin unentgeltlich an Jacqueline A*****“;
2.) am 18. Dezember 2007 in Freistadt ein fünf x fünf cm großes Säckchen mit Kokain an Beata B***** und andere Prostituierte, wobei es beim Versuch blieb;
3.) am 23. Dezember 2007 in Freistadt Kokain an Lenka G*****, wobei es beim Versuch blieb;
4.) im November 2007 in Freistadt Kokain an N. S*****, wobei es beim Versuch blieb.
C) vom 24. März 2008 bis 3. März 2009 pornografische Darstellungen (§ 207a Abs 4 Z 1 StGB) von unmündigen Personen, „und zwar Videodateien ua zeigend Geschlechtsteile von Unmündigen, digitale Vaginalpenetrationen sowie Beischlaf und Oralverkehr mit Unmündigen sich verschafft und besessen, indem er diese Dateien auf seine externe Festplatte im Ordner „My Downloads“ kopierte, speicherte und auf diese zugriff“;C) vom 24. März 2008 bis 3. März 2009 pornografische Darstellungen (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins, StGB) von unmündigen Personen, „und zwar Videodateien ua zeigend Geschlechtsteile von Unmündigen, digitale Vaginalpenetrationen sowie Beischlaf und Oralverkehr mit Unmündigen sich verschafft und besessen, indem er diese Dateien auf seine externe Festplatte im Ordner „My Downloads“ kopierte, speicherte und auf diese zugriff“;
D) am 3. März 2009 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieses im Verfahren gebraucht werde, indem er gegenüber den die Durchsuchung durchführenden Beamten eine - hinter einer Trennwand versteckte - Indoor-Plantage mit fünf Cannabispflanzen verschwieg und die Cannabispflanze nach der Durchsuchung vernichtete, um eine Auffindung zu verhindern.