Gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtlichen Annahmen (US 8), wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich der Angeklagte mit den Mittätern B*****, G***** und M***** und/oder bislang unbekannten Tätern zu einer Gruppe, die darauf ausgerichtet war, Diebstähle von Lastkraftwägen, insbesondere durch Einbruch, zu begehen, auf längere Zeit zusammenschloss und er es ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sich „durch seine Handlungen als Verbindungsmann“ an einer Gruppe von mehr als zwei Personen, die sich für eine längere Zeit zusammenschloss, um Diebstähle durch Einbrüche zu begehen, beteiligte oder diese unterstützte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die erstgerichtlichen Annahmen (US 8), wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich der Angeklagte mit den Mittätern B*****, G***** und M***** und/oder bislang unbekannten Tätern zu einer Gruppe, die darauf ausgerichtet war, Diebstähle von Lastkraftwägen, insbesondere durch Einbruch, zu begehen, auf längere Zeit zusammenschloss und er es ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sich „durch seine Handlungen als Verbindungsmann“ an einer Gruppe von mehr als zwei Personen, die sich für eine längere Zeit zusammenschloss, um Diebstähle durch Einbrüche zu begehen, beteiligte oder diese unterstützte.
Die Rüge legt nicht dar, inwiefern diese Konstatierungen zu jenen, wonach
die Mittäter des Angeklagten litauische Staatsangehörige sind, die in ihrer Heimat über eine Internetplattform zur Überstellung von Fahrzeugen angeheuert wurden;
B***** dort „vom Auftraggeber“ einen totalgefälschten LKW-Führerschein erhielt;
sie von Litauen nach Tschechien in die Nähe von Brünn kamen, wo B***** und G***** vom Angeklagten, der ein Vertrauensmann „des Auftraggebers“ war, in der Nacht auf den 31. Mai 2015 abgeholt und – nachdem dieser ihnen Geld zur Bezahlung von Kost und Logis gegeben hatte – im Fahrzeug des B***** von Tschechien nach Österreich gefahren wurden;
„die genauen Informationen über die Örtlichkeit“ der Angeklagte hatte, der den Kontakt „zum Auftraggeber“ und den weiteren Tätern vor Ort hielt (alle US 5 f),
in einem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen sollen – diese also nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen könnten (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438).in einem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen sollen – diese also nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen könnten (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438).
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht – gerade auch zur Frage der Ein- oder Mehrzahl von Auftraggebern – mit der Aussage des rechtskräftig verurteilten Mittäters B*****, der in der Hauptverhandlung am 15. März 2016 seine Angaben im gegen ihn geführten Strafverfahren (AZ 37 Hv 74/15m des Landesgerichts Wiener Neustadt) ausdrücklich aufrecht hielt, auseinandergesetzt (vgl US 12). Dass hieraus bei der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auslegung einzelner Bezeichnungen andere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit her (RIS-Justiz RS0099455, RS0098362).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht – gerade auch zur Frage der Ein- oder Mehrzahl von Auftraggebern – mit der Aussage des rechtskräftig verurteilten Mittäters B*****, der in der Hauptverhandlung am 15. März 2016 seine Angaben im gegen ihn geführten Strafverfahren (AZ 37 Hv 74/15m des Landesgerichts Wiener Neustadt) ausdrücklich aufrecht hielt, auseinandergesetzt vergleiche US 12). Dass hieraus bei der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auslegung einzelner Bezeichnungen andere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit her (RIS-Justiz RS0099455, RS0098362).
Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) sind – unter eigenständiger Interpretation des Tathergangs angestellte – Überlegungen zu einer im Allgemeinen für Diebstähle von Lastkraftwagen bei lebensnaher Betrachtung als notwendig erachteten Organisationsstruktur und Anzahl von Mitwirkenden „in Umsetzung des übergeordneten Planes“ und übt auf diese Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind – unter eigenständiger Interpretation des Tathergangs angestellte – Überlegungen zu einer im Allgemeinen für Diebstähle von Lastkraftwagen bei lebensnaher Betrachtung als notwendig erachteten Organisationsstruktur und Anzahl von Mitwirkenden „in Umsetzung des übergeordneten Planes“ und übt auf diese Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die unter Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge einen Feststellungsmangel behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) ignoriert prozessordnungswidrig die negativen erstgerichtlichen Ausführungen und entzieht sich somit meritorischer Erledigung (RIS-Justiz RS0118580 [T14]).Die unter Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge einen Feststellungsmangel behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ignoriert prozessordnungswidrig die negativen erstgerichtlichen Ausführungen und entzieht sich somit meritorischer Erledigung (RIS-Justiz RS0118580 [T14]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).