Entscheidung 11 Os 70/18f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (im Ermittlungsverfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2018, AZ 8 Bs 162/18m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (im Ermittlungsverfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2018, AZ 8 Bs 162/18m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde der Brigitte W***** gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2018, GZ 8 HR 11/18h-28, mit dem die Genannte (unter Hinweis auf die deklarative Bedeutung dieser Kundmachung; vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 61) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die laufende Haftfrist der über sie mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h-12, verhängten und in der Folge mehrfach fortgesetzten Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 4 StPO für die Dauer einer zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt wird, als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde der Brigitte W***** gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2018, GZ 8 HR 11/18h-28, mit dem die Genannte (unter Hinweis auf die deklarative Bedeutung dieser Kundmachung; vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 61) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die laufende Haftfrist der über sie mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h-12, verhängten und in der Folge mehrfach fortgesetzten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO für die Dauer einer zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt wird, als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Mit der dagegen erhobenen, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00070.18F.0719.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180719_OGH0002_0110OS00070_18F0000_000