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Entscheidung 11 Os 70/18f×

Entscheidung 11 Os 70/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os70/18f

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (im Ermittlungsverfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2018, AZ 8 Bs 162/18m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde der Brigitte W***** gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2018, GZ 8 HR 11/18h-28, mit dem die Genannte (unter Hinweis auf die deklarative Bedeutung dieser Kundmachung; vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 61) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die laufende Haftfrist der über sie mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h-12, verhängten und in der Folge mehrfach fortgesetzten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO für die Dauer einer zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt wird, als unzulässig zurück.

Mit der dagegen erhobenen, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E122302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00070.18F.0719.000

Im RIS seit

06.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180719_OGH0002_0110OS00070_18F0000_000