[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit a] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit a] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) leitete das Schöffengericht – der Mängelrüge (Z 5) zuwider willkürfrei (RIS-Justiz RS0098671 [insbesondere T5]) – aus der konstatierten „objektiven Vorgehensweise“ des Beschwerdeführers ab (US 7 f). Diese wiederum erschloss es – unter Miteinbeziehung weiterer Beweisergebnisse – vor allem aus der vom Gericht als glaubhaft erachteten Zeugenaussage I*****, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubhaft verwarf (US 5 bis 7). [4] Seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) leitete das Schöffengericht – der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider willkürfrei (RIS-Justiz RS0098671 [insbesondere T5]) – aus der konstatierten „objektiven Vorgehensweise“ des Beschwerdeführers ab (US 7 f). Diese wiederum erschloss es – unter Miteinbeziehung weiterer Beweisergebnisse – vor allem aus der vom Gericht als glaubhaft erachteten Zeugenaussage I*****, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubhaft verwarf (US 5 bis 7).
[5] Soweit die Rüge aus der (solcherart gar wohl gewürdigten) Einlassung des Beschwerdeführers und dessen
– ohnehin festgestellten (US 5) – leichten Intelligenzminderung von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will (er habe „keine Gewalt anwenden“ wollen „bzw.“ sei „vom Einverständnis des Opfers“ ausgegangen), erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Soweit die Rüge aus der (solcherart gar wohl gewürdigten) Einlassung des Beschwerdeführers und dessen, – ohnehin festgestellten (US 5) – leichten Intelligenzminderung von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will (er habe „keine Gewalt anwenden“ wollen „bzw.“ sei „vom Einverständnis des Opfers“ ausgegangen), erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Nötigungsmittel der „Gewalt“. Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der – gerade dazu getroffenen – Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Nötigungsmittel der „Gewalt“. Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der – gerade dazu getroffenen – Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 4 f) entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Hinzugefügt sei, dass als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinn des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands genügt, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (RIS-Justiz RS0095666). Nach dem Urteilssachverhalt erfüllen die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten (Festhalten an beiden Handgelenken, Drängen und Niederdrücken auf einen Sessel, Auseinanderdrücken der Beine) diesen Gewaltbegriff.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.