Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/1/ und 2/) sowie (vgl RIS-Justiz RS0120828 [T5]; vgl auch 12 Os 128/16i) in einem (C* M* betreffenden [vgl US 19]) Fall nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I/1/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II/1/, 2/ und 3/) sowie in einem (M* M* betreffenden [vgl US 20]) Fall nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II/2/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (III/) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (IV/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/1/ und 2/) sowie vergleiche RIS-Justiz RS0120828 [T5]; vergleiche auch 12 Os 128/16i) in einem (C* M* betreffenden [vgl US 19]) Fall nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (I/1/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (II/1/, 2/ und 3/) sowie in einem (M* M* betreffenden [vgl US 20]) Fall nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (II/2/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (III/) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (IV/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und N*
I/ nachstehend Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei „die Tat“ eine schwere Körperverletzung, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hat, und zwar
1/ C* M* (geboren am * 2008), indem er sie von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2022 in zumindest zwei Angriffen mit der flachen Hand und mit einem Gürtel schlug, sie im Intimbereich berührte, ihr die Hose und die Unterhose auszog, ihr trotz ihrer Gegenwehr mehrere Finger in die Scheide einführte und sie hin- und herbewegte, sie auf den Bauch drehte, ihre Hände hinten überkreuzte und festhielt bzw mit einem Gürtel zusammenband, einen Analverkehr mit ihr durchführte, sie wieder auf den Rücken drehte und anschließend einen Vaginalverkehr mit ihr vollzog;
2/ M* M* (geboren am * 2005), indem er sie zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 im Intimbereich berührte, ihre Hände über dem Kopf überkreuzte und festhielt, ihr mehrere Finger in die Scheide einführte, [sodann] einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, sie [danach] auf den Bauch drehte und anschließend einen Analverkehr mit ihr durchführte;
II/ mit einer unmündigen Person den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, wobei „die Tat“ hinsichtlich C* M* und M* M* eine schwere Körperverletzung, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hat, und zwar
1/ mit C* M* (geboren am * 2008) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2022
a/ durch die zu I/1/ angeführten Tathandlungen,
b/ indem er ihr in zumindest sechs Angriffen seine Finger in die Scheide einführte bzw mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte;
2/ mit M* M* (geboren am * 2005) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zum 2. Februar 2019
a/ durch die zu I/2/ angeführte Tathandlung,
b/ indem er ihr in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen mehrere Finger in die Scheide einführte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit anschließendem Analverkehr mit ihr durchführte;
3/ mit * H* (geboren am * 2005) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 oder 2018 bis zum 16. Februar 2019, indem er ihr in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen mehrere Finger in die Scheide einführte;
III/ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er mit der Hand von M* M* (geboren am * 2005) einen Handverkehr an sich selbst durchführte;III/ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er mit der Hand von M* M* (geboren am * 2005) einen Handverkehr an sich selbst durchführte;
IV/ mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar
1/ mit C* M* (geboren am * 2008) durch die zu I/1/ und II/1/b/ angeführten Tathandlungen;
2/ mit M* M* (geboren am * 2005) durch die zu I/2/, II/2/b/ und III/ angeführten Tathandlungen;
3/ mit * H* (geboren am * 2005) durch die zu II/3/ angeführten Tathandlungen.