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Entscheidung 11 Os 70/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os70/24i

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jetzinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2024, GZ 35 Hv 31/23t-44.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde * B* der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/1/ und 2/) sowie vergleiche RIS-Justiz RS0120828 [T5]; vergleiche auch 12 Os 128/16i) in einem (C* M* betreffenden [vgl US 19]) Fall nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (I/1/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (II/1/, 2/ und 3/) sowie in einem (M* M* betreffenden [vgl US 20]) Fall nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (II/2/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (III/) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (IV/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W* und N*

I/ nachstehend Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei „die Tat“ eine schwere Körperverletzung, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hat, und zwar

1/ C* M* (geboren am * 2008), indem er sie von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2022 in zumindest zwei Angriffen mit der flachen Hand und mit einem Gürtel schlug, sie im Intimbereich berührte, ihr die Hose und die Unterhose auszog, ihr trotz ihrer Gegenwehr mehrere Finger in die Scheide einführte und sie hin- und herbewegte, sie auf den Bauch drehte, ihre Hände hinten überkreuzte und festhielt bzw mit einem Gürtel zusammenband, einen Analverkehr mit ihr durchführte, sie wieder auf den Rücken drehte und anschließend einen Vaginalverkehr mit ihr vollzog;

2/ M* M* (geboren am * 2005), indem er sie zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 im Intimbereich berührte, ihre Hände über dem Kopf überkreuzte und festhielt, ihr mehrere Finger in die Scheide einführte, [sodann] einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, sie [danach] auf den Bauch drehte und anschließend einen Analverkehr mit ihr durchführte;

II/ mit einer unmündigen Person den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, wobei „die Tat“ hinsichtlich C* M* und M* M* eine schwere Körperverletzung, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hat, und zwar

1/ mit C* M* (geboren am * 2008) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2022

a/ durch die zu I/1/ angeführten Tathandlungen,

b/ indem er ihr in zumindest sechs Angriffen seine Finger in die Scheide einführte bzw mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte;

2/ mit M* M* (geboren am * 2005) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zum 2. Februar 2019

a/ durch die zu I/2/ angeführte Tathandlung,

b/ indem er ihr in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen mehrere Finger in die Scheide einführte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit anschließendem Analverkehr mit ihr durchführte;

3/ mit * H* (geboren am * 2005) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 oder 2018 bis zum 16. Februar 2019, indem er ihr in einer nicht mehr festzustellenden Anzahl von Angriffen mehrere Finger in die Scheide einführte;

III/ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2017 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er mit der Hand von M* M* (geboren am * 2005) einen Handverkehr an sich selbst durchführte;

IV/ mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar

1/ mit C* M* (geboren am * 2008) durch die zu I/1/ und II/1/b/ angeführten Tathandlungen;

2/ mit M* M* (geboren am * 2005) durch die zu I/2/, II/2/b/ und III/ angeführten Tathandlungen;

3/ mit * H* (geboren am * 2005) durch die zu II/3/ angeführten Tathandlungen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder hätten vorkommen können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487 und 491; RIS-Justiz RS0118780 [T8]). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).

[5] Mit dem Verweis auf die Aussagen des Angeklagten, die jeweiligen psychischen Erkrankungen der Tatopfer und darauf, dass „es immer wieder vorkomm[e], dass Minderjährige […], welche noch nicht entsprechend gereift sind, sehr oft aus persönlichen Motiven dazu neigen, jemanden falsch zu belasten“, was mangels objektiver Beweismittel „genau […] hier offenbar der Fall“ gewesen sei, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken vergleiche im Übrigen die seitens des Rechtsmittelwerbers unberücksichtigt gebliebenen Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Tatopfer US 8, 11 f, 14 f und 16).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Bleibt anzumerken, dass die erschwerende Wertung der „Tatbegehung gegenüber drei Angehörigen“ (US 21) nicht vom Urteilssachverhalt gedeckt ist, weil die Nichten und die Großnichte seiner Ehefrau (US 5) nicht als Angehörige (auch) des Angeklagten iSd Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 72, StGB einzustufen sind (Jerabek/Ropper, WK² StGB Paragraph 72, Rz 6, 8; Leukauf/Steininger/Tipold StGB4 Paragraph 72, Rz 2 ff).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00070.24I.0827.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240827_OGH0002_0110OS00070_24I0000_000