Mit der Behauptung, die Dringlichkeit des Tatverdachts werde nur auf die Aussagen der Mitbeschuldigten P***** und E***** gestützt, diese seien aber durch objektive Beweise in wesentlichen Punkten widerlegt, vernachlässigt die Beschwerde die vom Oberlandesgericht zur Begründung (unter besonderer Bezugnahme auch auf die Angaben des Damir Z*****, Dr. Nikolaus Kr*****, Ismet Me***** und Milan Mi*****) herangezogene Gesamtheit der Verfahrensergebnisse. Soweit sie der Argumentation des Beschwerdegerichts, warum es den Widersprüchen in den den Beschuldigten belastenden Depositionen kein entscheidendes, die Dringlichkeit des Tatverdachts entkräftendes Gewicht beizumißt, einen "eklatanten Begründungsmangel" vorwirft, übersieht sie, daß es - wie bereits im angefochtenen Beschluß richtig dargestellt - für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob P***** und E***** den Mordauftrag abgelehnt, oder aber akzeptiert und weiterbetrieben haben, sodaß es ohne Relevanz ist, ob nach Erteilung desselben noch ein Treffen der Beteiligten stattgefunden hat. Mit der Hypothese eines die Strafbarkeit aufhebenden Rücktritts vom Versuch orientiert sich die Beschwerde weder an der Verantwortung des Beschuldigten, noch findet diese Version in Beweisergebnissen Deckung.
Die Grundrechtsbeschwerde vermag somit weder Begründungsmängel der Annahmen des Beschwerdegerichts zur Dringlichkeit des Tatverdachts, noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken dagegen (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a SPO) aufzuzeigen, zumal der Aktenlage auch weitere den Beschuldigten belastende Beweisergebnisse (siehe etwa S 527 f/I, S 365 ff/IV, S 51 ff, 257 ff, 281/V) zu entnehmen sind.Die Grundrechtsbeschwerde vermag somit weder Begründungsmängel der Annahmen des Beschwerdegerichts zur Dringlichkeit des Tatverdachts, noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken dagegen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a SPO) aufzuzeigen, zumal der Aktenlage auch weitere den Beschuldigten belastende Beweisergebnisse (siehe etwa S 527 f/I, S 365 ff/IV, S 51 ff, 257 ff, 281/V) zu entnehmen sind.
Die Annahme des Haftgrunds nach § 180 Abs 7 StPO wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelt, sodaß auf die erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dazu vorgebrachten Argumente - mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 E 28) - nicht weiter einzugehen war.Die Annahme des Haftgrunds nach Paragraph 180, Absatz 7, StPO wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelt, sodaß auf die erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dazu vorgebrachten Argumente - mangels Erschöpfung des Instanzenzugs vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 28) - nicht weiter einzugehen war.
Soweit der Beschuldigte auch seine Beschwerdeausführungen vom 22. April 1999 zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde macht (S 327/IV), wird diese den Anforderungen des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht (Hager/Holzweber aaO § 3 E 5).Soweit der Beschuldigte auch seine Beschwerdeausführungen vom 22. April 1999 zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde macht (S 327/IV), wird diese den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht gerecht (Hager/Holzweber aaO Paragraph 3, E 5).
Karl Dieter K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Karl Dieter K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.