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Entscheidung 11 Os 71/01×

Entscheidung 11 Os 71/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Februar 2001, GZ 37 römisch fünf r 2171/99-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, StGB

(1) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

1: am 2. Oktober 1999 in Salzburg fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 491.500 S Ylmaz Ö***** weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Genannten einen zum Sturz führenden Faustschlag versetzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;

2: in der Nacht auf den 19. September 1999 in Wals fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 11.496 S Berechtigten des Cafe S***** nach Entriegelung eines gekippten Fensters (und Einsteigen, US 10), sohin durch Einbruch weggenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund ins Treffen geführte, mit einer Entschlagungserklärung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verbundene Behauptung des Zeugen Michael F*****, der Angeklagte habe mit dem Einbruchsdiebstahl nichts zu tun (S 134/II), begründet keine Bedenken an den auf eine DNA-Analyse gestützten Feststellungen zum Schuldspruch 2 (US 22).

Die rechtlichen Einwände (Ziffer 9, Litera a und 10) beruhen prozessordnungswidrig nicht auf dem gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz, sondern gehen über die zureichend zum Ausdruck gebrachten Feststellungen zur inneren Tatseite (US 2 in Verbindung mit 6 und 10 f) ebenso hinweg wie über jene Konstatierungen, welche die Qualifikation nach Paragraph 131, StGB tragen (US 8).

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das Erstgericht durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu 1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des schweren räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, StGB und zusätzlich als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB das Strafgesetz unrichtig angewendet hat. Nach ständiger Judikatur sind zufolge Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen.

Dieser unterlaufene Rechtsirrtum gereicht dem Angeklagten im konkreten Fall jedoch nicht zum Nachteil, weil bei der gebotenen Zusammenfassung der Diebstähle zu einer Subsumtionseinheit die Wertqualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB überschritten worden wäre, was zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hätte.

Von einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63316 11D00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00071.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0110OS00071_0100000_000