Die zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund ins Treffen geführte, mit einer Entschlagungserklärung (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) verbundene Behauptung des Zeugen Michael F*****, der Angeklagte habe mit dem Einbruchsdiebstahl nichts zu tun (S 134/II), begründet keine Bedenken an den auf eine DNA-Analyse gestützten Feststellungen zum Schuldspruch 2 (US 22).Die zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund ins Treffen geführte, mit einer Entschlagungserklärung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) verbundene Behauptung des Zeugen Michael F*****, der Angeklagte habe mit dem Einbruchsdiebstahl nichts zu tun (S 134/II), begründet keine Bedenken an den auf eine DNA-Analyse gestützten Feststellungen zum Schuldspruch 2 (US 22).
Die rechtlichen Einwände (Z 9 lit a und 10) beruhen prozessordnungswidrig nicht auf dem gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz, sondern gehen über die zureichend zum Ausdruck gebrachten Feststellungen zur inneren Tatseite (US 2 iVm 6 und 10 f) ebenso hinweg wie über jene Konstatierungen, welche die Qualifikation nach § 131 StGB tragen (US 8).Die rechtlichen Einwände (Ziffer 9, Litera a und 10) beruhen prozessordnungswidrig nicht auf dem gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz, sondern gehen über die zureichend zum Ausdruck gebrachten Feststellungen zur inneren Tatseite (US 2 in Verbindung mit 6 und 10 f) ebenso hinweg wie über jene Konstatierungen, welche die Qualifikation nach Paragraph 131, StGB tragen (US 8).
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das Erstgericht durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu 1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 131 StGB und zusätzlich als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB das Strafgesetz unrichtig angewendet hat. Nach ständiger Judikatur sind zufolge § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das Erstgericht durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu 1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des schweren räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 131, StGB und zusätzlich als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB das Strafgesetz unrichtig angewendet hat. Nach ständiger Judikatur sind zufolge Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen.
Dieser unterlaufene Rechtsirrtum gereicht dem Angeklagten im konkreten Fall jedoch nicht zum Nachteil, weil bei der gebotenen Zusammenfassung der Diebstähle zu einer Subsumtionseinheit die Wertqualifikationsgrenze des § 128 Abs 2 StGB überschritten worden wäre, was zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hätte.Dieser unterlaufene Rechtsirrtum gereicht dem Angeklagten im konkreten Fall jedoch nicht zum Nachteil, weil bei der gebotenen Zusammenfassung der Diebstähle zu einer Subsumtionseinheit die Wertqualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB überschritten worden wäre, was zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt hätte.
Von einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO war daher Abstand zu nehmen.Von einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher Abstand zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.