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Entscheidung 11 Os 71/04×

Entscheidung 11 Os 71/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/04

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Constantin L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2004, GZ 11 Hv 57/04z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Constantin L***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar (römisch eins) am 14. Jänner 2004 der Roswitha G***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er ihr eine Tragtasche samt darin verwahrter Tageslosung der Firma Martin A***** entriss, 1.037,72 Euro Bargeld und

(römisch zwei) am 15. Februar 2004 dem Christian F***** fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel im Gesamtwert von 44,50 Euro, durch Eindrücken der Glasabdeckung einer Kühlvitrine, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses.

Nur den Schuldspruch römisch eins wegen des Verbrechens des Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der ersichtlich gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gerichtete Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall), aus der vom Beschwerdeführer als "Nacherzählung" bezeichneten Wiedergabe von Verfahrensergebnissen (nämlich der Angaben der Zeugen Roswitha G*****, Cecilia de Souza Z***** und Manfred G***** und des Angeklagten) zur Täterbeschreibung und -agnoszierung sowie zur Haartracht des Angeklagten im Urteil sei nicht erkennbar, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschah, übersieht, dass entscheidende Tatsachen, auf die sich die mit diesem Nichtigkeitsgrund relevierbaren Begründungsmängel beziehen müssen, nur solche sind, welche für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage maßgeblich sind. Die Feststellung der Täterschaft ergibt sich aber ebenso unmissverständlich aus den Entscheidungsgründen (US 4 ff) wie die vom Schöffengericht dafür herangezogene Begründung, in welcher die Tatrichter insbesondere auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugin Roswitha G***** (US 13 ff) verweisen.

Tatsächlich richtet der Beschwerdeführer seine Kritik nicht gegen schuld- und subsumtionsrelevante Annahmen, sondern, wie aus den weiteren Beschwerdeausführungen deutlich wird, gegen die diesen Annahmen zugrunde gelegten Beweistatsachen und -erwägungen, womit er jedoch die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angreift.

Auch der nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsbegründung orientierte Einwand einer Unvollständigkeit derselben versagt. Er vernachlässigt nämlich die mit mängelfreier Begründung (US 13 ff) aus den für glaubwürdig erkannten Angaben der Zeugin Roswitha G***** abgeleitete Urteilsannahme (US 15), wonach die Zeugin den Angeklagten

  • Strichaufzählung
    bei dreimaliger Gegenüberstellung - unabhängig von seiner Haarfarbe (jeweils eindeutig) als Täter wiedererkannt hat, jenes Körpermerkmal somit für dessen Agnoszierung nicht wesentlich ist. Einer Erörterung der im Rechtsmittel angeführten Verfahrensergebnisse zur (abweichend von der Täterpersonsbeschreibung der Zeugin Roswitha G*****) brünetten bzw dunkelbraunen Haarfarbe des Angeklagten zur Tatzeit und danach bedurfte es daher nicht. Die - gänzlich aktenfremde (US 13 ff)
  • Strichaufzählung
    Behauptung einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit der die (Raub-)Tat kategorisch leugnenden Verantwortung des Angeklagten erfordert keine nähere Erwiderung.
Indem der Beschwerdeführer - überdies isoliert herausgegriffenen - Urteilspassagen eigene Beweiswerterwägungen gegenüberstellt, bringt er eine unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht zur Darstellung, sondern kritisiert vielmehr die Verlässlichkeit der Identifizierung durch die Zeugin Roswitha G***** und damit abermals nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) gerügte Widerspruch der Urteilspassage, der Angeklagte habe (insoweit ein Alibi reklamierend) eine Beschäftigung im Hotel Weitzer zum Tatzeitpunkt behauptet (US 16), zum Inhalt seiner Angaben vor der Bundespolizeidirektion Graz, wonach er dies (mit dem Ersuchen um Überprüfung) nicht als sicher dargestellt hat (S 61), betrifft keine entscheidende, mithin schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Denn angesichts dessen, dass eine solche Beschäftigung durch die Erhebungen ausgeschlossen wurde, ist es unerheblich, ob er dies behauptet oder bloß als möglich hingestellt hatte.
Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert fehlende, auf Grund "des Beweisverfahrens gebotene" Feststellungen zu Haarfarbe und Haartracht sowie zur Körpergröße des Täters, weil bei Konstatierung dieser (divergierenden) Umstände der Angeklagte freizusprechen gewesen wäre. Indem sie solcherart unter dem Prätext eines Feststellungsmangels, in Wahrheit gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage gerichtet die Urteilsfeststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 4 ff) bestreitet und somit eine durch den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz zu führende Argumentation einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlässt, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Die somit zum Teil nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft obliegt somit dem Oberlandesgericht Graz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E74831 11Os71.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00071.04.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0110OS00071_0400000_000