Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 71/07m×

Entscheidung 11 Os 71/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/07m

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mindaugas D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. März 2007, GZ 40 Hv 14/07y-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mindaugas D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (S 169/II).

Ungeachtet dessen meldete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2007 gegen das Urteil eine - als „Einspruch" sowie „Nichtigkeit und Berufung" bezeichnete - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 62).

Diese Rechtsmittel sind infolge vorangegangenen Rechtsmittelverzichts unzulässig und waren daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84851 11Os71.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00071.07M.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0110OS00071_07M0000_000