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Entscheidung 11 Os 71/09i×

Entscheidung 11 Os 71/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/09i

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernad T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 2009, GZ 39 Hv 1/09k-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch formell verfehlt (Fabrizy StPO10 Paragraph 494, Rz 1) einen Beschluss über die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen enthält - wurde Bernad T***** - in Ansehung der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB von der Anklageschrift abweichend - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat Bernad T***** - zusammengefasst - in der Zeit von 13. Oktober 2007 bis 29. Oktober 2008 in H***** in 13 Angriffen den im Urteilsspruch näher genannten Berechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Zigaretten und Kondome in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, durch Aufbrechen von Behältnissen, und zwar durch gewaltsames Öffnen von Warenautomaten mit einem 8 mm starken Metallbohrer, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw in zwei Fällen wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher Berechtigung zukommt.

Die Tatrichter gelangten zum Schuldspruch (bloß) wegen schweren Diebstahls durch Einbruch, weil sie die Verantwortung des Angeklagten, er habe „bei jedem Einbruchsdiebstahl geglaubt, dass dies zur Überwindung einer momentanen Geldknappheit der letzte war und nicht vorgehabt, diese Diebstähle zu wiederholen" (US 9) als „nicht widerlegbar" ansahen.

Diese Begründung kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, weil der Schöffensenat jede Auseinandersetzung mit jenen Beweisergebnissen unterlassen hat, die eine gewerbsmäßige Tendenz indizieren. Ob eine Tat in dieser Absicht begangen wurde, ist als Tatfrage nach dem inneren Vorhaben des Täters zu klären. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind dessen Gesamtverhalten sowohl zur Tatzeit als auch vor und nach der Tat. Größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten schließen Gewerbsmäßigkeit nicht grundsätzlich aus (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 2, 7).

Das Erstgericht hat dem in Bezug auf Unvollständigkeit durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO abgesicherten Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO insoweit nicht entsprochen, weil nicht nur die - beträchtliche - Gesamtzahl von 13 Angriffen innerhalb nur eines Jahres und das Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte allein im Zeitraum von 13. Oktober bis 12. November 2007 in äußerst kurzen Zeitabständen sechs Einbruchsdiebstähle verübte, unerörtert blieben, sondern auch die vom Angeklagten eingestandene Spielsucht, welche zur Erteilung einer entsprechenden Weisung führte.

Das Urteil war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu abgegebenen Äußerung des Verteidigers (Paragraph 24, StPO) - aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91240 11Os71.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00071.09I.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090623_OGH0002_0110OS00071_09I0000_000