Gegen die in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher Berechtigung zukommt.Gegen die in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter gelangten zum Schuldspruch (bloß) wegen schweren Diebstahls durch Einbruch, weil sie die Verantwortung des Angeklagten, er habe „bei jedem Einbruchsdiebstahl geglaubt, dass dies zur Überwindung einer momentanen Geldknappheit der letzte war und nicht vorgehabt, diese Diebstähle zu wiederholen" (US 9) als „nicht widerlegbar" ansahen.
Diese Begründung kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, weil der Schöffensenat jede Auseinandersetzung mit jenen Beweisergebnissen unterlassen hat, die eine gewerbsmäßige Tendenz indizieren. Ob eine Tat in dieser Absicht begangen wurde, ist als Tatfrage nach dem inneren Vorhaben des Täters zu klären. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind dessen Gesamtverhalten sowohl zur Tatzeit als auch vor und nach der Tat. Größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten schließen Gewerbsmäßigkeit nicht grundsätzlich aus (Jerabek in WK2 § 70 Rz 2, 7).Diese Begründung kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, weil der Schöffensenat jede Auseinandersetzung mit jenen Beweisergebnissen unterlassen hat, die eine gewerbsmäßige Tendenz indizieren. Ob eine Tat in dieser Absicht begangen wurde, ist als Tatfrage nach dem inneren Vorhaben des Täters zu klären. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind dessen Gesamtverhalten sowohl zur Tatzeit als auch vor und nach der Tat. Größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten schließen Gewerbsmäßigkeit nicht grundsätzlich aus (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 2, 7).
Das Erstgericht hat dem in Bezug auf Unvollständigkeit durch § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO abgesicherten Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO insoweit nicht entsprochen, weil nicht nur die - beträchtliche - Gesamtzahl von 13 Angriffen innerhalb nur eines Jahres und das Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte allein im Zeitraum von 13. Oktober bis 12. November 2007 in äußerst kurzen Zeitabständen sechs Einbruchsdiebstähle verübte, unerörtert blieben, sondern auch die vom Angeklagten eingestandene Spielsucht, welche zur Erteilung einer entsprechenden Weisung führte.Das Erstgericht hat dem in Bezug auf Unvollständigkeit durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO abgesicherten Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO insoweit nicht entsprochen, weil nicht nur die - beträchtliche - Gesamtzahl von 13 Angriffen innerhalb nur eines Jahres und das Verfahrensergebnis, dass der Angeklagte allein im Zeitraum von 13. Oktober bis 12. November 2007 in äußerst kurzen Zeitabständen sechs Einbruchsdiebstähle verübte, unerörtert blieben, sondern auch die vom Angeklagten eingestandene Spielsucht, welche zur Erteilung einer entsprechenden Weisung führte.
Das Urteil war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu abgegebenen Äußerung des Verteidigers (§ 24 StPO) - aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Das Urteil war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu abgegebenen Äußerung des Verteidigers (Paragraph 24, StPO) - aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.