Der gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Grundrechtsbeschwerde der Jasmin Ha***** kommt Berechtigung nicht zu.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Oberlandesgericht Wien zutreffend davon aus, dass jener Vorsitzende, der an dem in der Folge aufgehobenen Unzuständigkeitsurteil mitgewirkt hat, gemäß § 43 Abs 2 StPO vom weiteren Hauptverfahren und demnach auch von der gemäß § 32 Abs 3 StPO außerhalb der Hauptverhandlung in die Zuständigkeit des Vorsitzenden fallenden Beschlussfassung über die Haft ausgeschlossen ist. Denn § 43 Abs 2 StPO lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen (argumentum: „an einem Urteil mitgewirkt“) zu, sodass beide gleichermaßen erfasst sind (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 24, RIS-Justiz RS0125375; jüngst 12 Os 40/10i); dies unbeschadet der Judikatur zu der - anderslautenden - Vorgängerbestimmung des § 68 Abs 2 StPO aF.Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Oberlandesgericht Wien zutreffend davon aus, dass jener Vorsitzende, der an dem in der Folge aufgehobenen Unzuständigkeitsurteil mitgewirkt hat, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO vom weiteren Hauptverfahren und demnach auch von der gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StPO außerhalb der Hauptverhandlung in die Zuständigkeit des Vorsitzenden fallenden Beschlussfassung über die Haft ausgeschlossen ist. Denn Paragraph 43, Absatz 2, StPO lässt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen (argumentum: „an einem Urteil mitgewirkt“) zu, sodass beide gleichermaßen erfasst sind (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 24, RIS-Justiz RS0125375; jüngst 12 Os 40/10i); dies unbeschadet der Judikatur zu der - anderslautenden - Vorgängerbestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF.
Mit der unsubstantiierten Behauptung „schleppender“ Gutachtenserstattung durch die Sachverständige DDr. Gabriele W***** legt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern dem Oberlandesgericht, das sich - wie auch die Beschwerdeführerin einräumt - unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots mit der Frage der Dauer des Ermittlungsverfahrens und des nachfolgenden Hauptverfahrens ausführlich auseinandergesetzt hat (BS 7 ff), ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.
Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erfordernis eines weiteren Rechtsgangs nach Aufhebung eines Unzuständigkeitsurteils bietet - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht per se einen Grund für die Annahme einer dem Beschleunigungsgebot widerstreitenden Säumigkeit. Im Übrigen erfolgte dieses Unzuständigkeitsurteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs „zwingend“ aufgrund einer „Ausdehnung der Anklage“. Denn die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung der Sache nach lediglich zum Ausdruck gebracht, unter welchen (weiteren) Qualifikationstatbestand die unverändert den Gegenstand der Anklage zu A./III./ bildende Tat der Angeklagten ihrer Auffassung nach zu subsumieren wäre (vgl ON 181/S 13). An diese Rechtsansicht war das Jugendschöffengericht jedoch nicht gebunden. Damit gehen die spekulativen und nicht nachvollziehbaren Beschwerdeerwägungen zu möglichen Manipulationen der Staatsanwaltschaft betreffend die Person des Vorsitzenden von vornherein ins Leere.Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erfordernis eines weiteren Rechtsgangs nach Aufhebung eines Unzuständigkeitsurteils bietet - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht per se einen Grund für die Annahme einer dem Beschleunigungsgebot widerstreitenden Säumigkeit. Im Übrigen erfolgte dieses Unzuständigkeitsurteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs „zwingend“ aufgrund einer „Ausdehnung der Anklage“. Denn die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung der Sache nach lediglich zum Ausdruck gebracht, unter welchen (weiteren) Qualifikationstatbestand die unverändert den Gegenstand der Anklage zu A./III./ bildende Tat der Angeklagten ihrer Auffassung nach zu subsumieren wäre vergleiche ON 181/S 13). An diese Rechtsansicht war das Jugendschöffengericht jedoch nicht gebunden. Damit gehen die spekulativen und nicht nachvollziehbaren Beschwerdeerwägungen zu möglichen Manipulationen der Staatsanwaltschaft betreffend die Person des Vorsitzenden von vornherein ins Leere.
Soweit die Grundrechtsbeschwerde - erstmals - moniert, das Oberlandesgericht habe - in Ansehung der im Ermittlungsverfahren gefassten, in Rechtskraft erwachsenen Haftfortsetzungsbeschlüsse - das Fehlen einer Begründung für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über eine Dauer von mehr als sechs Monaten hinaus (§ 178 Abs 2 StPO) lediglich als formalen Verstoß bezeichnet (s hiezu aber Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 12), verfehlt sie den Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG). Zur Klarstellung sei jedoch festgehalten, dass die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gelten. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur noch am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) zu messen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 7 f, 13).Soweit die Grundrechtsbeschwerde - erstmals - moniert, das Oberlandesgericht habe - in Ansehung der im Ermittlungsverfahren gefassten, in Rechtskraft erwachsenen Haftfortsetzungsbeschlüsse - das Fehlen einer Begründung für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über eine Dauer von mehr als sechs Monaten hinaus (Paragraph 178, Absatz 2, StPO) lediglich als formalen Verstoß bezeichnet (s hiezu aber Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 12), verfehlt sie den Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Zur Klarstellung sei jedoch festgehalten, dass die Fristen des Paragraph 178, Absatz eins und 2 StPO nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gelten. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur noch am Verhältnismäßigkeitsgebot (Paragraph 177, Absatz eins, StPO) zu messen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 7 f, 13).
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft kann angesichts der mittlerweile erfolgten Verurteilung in erster Instanz zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe keine Rede sein.
Entgegen der pauschalen Beschwerdekritik hat sich das Oberlandesgericht auch mit der Möglichkeit der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel, darunter auch eine von der Beschwerdeführerin geforderte, jedoch nicht näher spezifizierte „stationäre Therapie“, eingehend auseinandergesetzt, diese aber im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens verneint (BS 15).
Somit wurde die Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde die Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.