Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO stützt.
Soweit sich die Beschwerde – der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelbegehren zufolge – auch gegen die Schuldsprüche II./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zurückzuweisen.Soweit sich die Beschwerde – der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelbegehren zufolge – auch gegen die Schuldsprüche römisch zwei./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Zutreffend aber macht die Beschwerde zu I./ geltend, dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die Herausgabe oder Wegnahme des Geldes im Sinn einer (im Sinne des § 142 Abs 1 StGB qualifizierten) Nötigung – in für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umrissen – tatsächlich hätte bewirkt werden sollen. Die bloß die verba legalia wiedergebende Konstatierung, L***** hätte „den Filialleiter durch Gewalt bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von möglichst viel Bargeld genötigt“ (US 6) reicht mangels Sachverhaltsbezugs nicht hin (RIS-Justiz RS0119090, RS0098936).Zutreffend aber macht die Beschwerde zu römisch eins./ geltend, dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die Herausgabe oder Wegnahme des Geldes im Sinn einer (im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB qualifizierten) Nötigung – in für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umrissen – tatsächlich hätte bewirkt werden sollen. Die bloß die verba legalia wiedergebende Konstatierung, L***** hätte „den Filialleiter durch Gewalt bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von möglichst viel Bargeld genötigt“ (US 6) reicht mangels Sachverhaltsbezugs nicht hin (RIS-Justiz RS0119090, RS0098936).
Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch I./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang die Sache an das Landesgericht Korneuburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch römisch eins./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang die Sache an das Landesgericht Korneuburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.