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Entscheidung 11 Os 71/17a×

Entscheidung 11 Os 71/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/17a

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robin L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. April 2017, GZ 620 Hv 16/16t-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrem Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Robin L***** des Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Patrik D***** als Mittäter

römisch eins./ am 20. Juni 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Mitarbeitern der R***** fremde bewegliche Sachen wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem sie sich maskiert mit einem Pkw mit vollem Tatentschluss an den Tatort begaben, um den Bankraub zu begehen, wobei es beim Versuch blieb, weil Passanten aufmerksam wurden und die Täter beobachteten;

römisch zwei./ …

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO stützt.

Soweit sich die Beschwerde – der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelbegehren zufolge – auch gegen die Schuldsprüche römisch zwei./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.

Zutreffend aber macht die Beschwerde zu römisch eins./ geltend, dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die Herausgabe oder Wegnahme des Geldes im Sinn einer (im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB qualifizierten) Nötigung – in für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umrissen – tatsächlich hätte bewirkt werden sollen. Die bloß die verba legalia wiedergebende Konstatierung, L***** hätte „den Filialleiter durch Gewalt bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von möglichst viel Bargeld genötigt“ (US 6) reicht mangels Sachverhaltsbezugs nicht hin (RIS-Justiz RS0119090, RS0098936).

Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch römisch eins./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang die Sache an das Landesgericht Korneuburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00071.17A.0808.000

Im RIS seit

29.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170808_OGH0002_0110OS00071_17A0000_000