Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 71/19d×

Entscheidung 11 Os 71/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/19d (11Os72/19a)

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen

Marcus S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach Paragraph 242, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 HR 49/18d des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 15 St 93/17f der Staatsanwaltschaft Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Wolfgang E***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 28. März 2019, AZ 10 Bs 70/19y (ON 409 in den HR-Akten), und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2019 (ON 423 in den HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren gegen ua Wolfgang E***** wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. März 2019, AZ 10 Bs 70/19y, einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. März 2019 (ON 387 in den HR-Akten), mit dem die über E***** verhängte und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war, Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über diesen Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (in einem eigenen Schriftsatz) von E***** erhobene, mit 6. Mai datierte, am 9. Mai übersendete und am 13. Mai 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die bekämpfte Entscheidung wurde dem Beschuldigten bereits am 1. April 2019, dem Verteidiger am 10. April 2019 zugestellt, womit die 14-tägige Frist des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG versäumt wurde.

Insoweit auch gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2019 (mit dem gegen einen Enthaftungsantrag die Untersuchungshaft neuerlich aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt wurde – ON 423 in den HR-Akten) nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im Beisein seines Verteidigers Beschwerde erhoben wird, war diese zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (Paragraph eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins,  Rz 46 f).

Weil insgesamt keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).

Textnummer

E125231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00071.19D.0528.000

Im RIS seit

12.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0110OS00071_19D0000_000