[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich darin, Aussagepassagen verschiedener vernommener Personen wiederzugeben, diese eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, dessen „Feststellungen … [als] undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ bezeichnet werden. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) die Aussagen sämtlicher Zeugen sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies berücksichtigt (US 3 bis 7). [4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich darin, Aussagepassagen verschiedener vernommener Personen wiederzugeben, diese eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, dessen „Feststellungen … [als] undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ bezeichnet werden. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die Aussagen sämtlicher Zeugen sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies berücksichtigt (US 3 bis 7).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß auf „äußerst widersprüchliche Aussagen der Zeugen, die einen Schuldspruch keinesfalls zu tragen vermögen“ verweist, weswegen der Angeklagte, „auf den die Mitbewohner es abgesehen“ hätten, „insbesondere aufgrund der massiv entlastenden Aussage“ eines der Zeugen „im Zweifel“ freizusprechen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0102162), verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0100555). [5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß auf „äußerst widersprüchliche Aussagen der Zeugen, die einen Schuldspruch keinesfalls zu tragen vermögen“ verweist, weswegen der Angeklagte, „auf den die Mitbewohner es abgesehen“ hätten, „insbesondere aufgrund der massiv entlastenden Aussage“ eines der Zeugen „im Zweifel“ freizusprechen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0102162), verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.