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Entscheidung 11 Os 71/21g×

Entscheidung 11 Os 71/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os71/21g

Entscheidungsdatum

21.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Fawzi Y***** wegen des Vergehens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2021, GZ 115 Hv 44/20p-43, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Fawzi Y***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W***** am 27. Februar 2020 Ali B***** eine Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er zunächst eine Pfanne nach ihm warf, ihn jedoch verfehlte, ihn gegen ein Fenster stieß und anschließend ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 21 cm zur Hand nahm und versuchte, ihn damit zu attackieren, was jedoch nicht gelang, weil Naseem H***** und Bader D***** rechtzeitig dazwischen gingen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich darin, Aussagepassagen verschiedener vernommener Personen wiederzugeben, diese eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, dessen „Feststellungen … [als] undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ bezeichnet werden. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) die Aussagen sämtlicher Zeugen sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies berücksichtigt (US 3 bis 7).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß auf „äußerst widersprüchliche Aussagen der Zeugen, die einen Schuldspruch keinesfalls zu tragen vermögen“ verweist, weswegen der Angeklagte, „auf den die Mitbewohner es abgesehen“ hätten, „insbesondere aufgrund der massiv entlastenden Aussage“ eines der Zeugen „im Zweifel“ freizusprechen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0102162), verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00071.21G.0621.000

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210621_OGH0002_0110OS00071_21G0000_000