Das zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. ZVR 1976/347 und /die zivilgerichtlichen Entscheidungen/ ZVR 1979/62, 63) dient die Norm des § 16 Abs 2 lit. c StVO, die ein Überholen mehrspuriger Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen in der Regel (sofern nicht die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder rechts zu überholen ist) verbietet, nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern ausschließlich dem des - vorliegend angesichts des Einmündungscharakters der Unfallskreuzung und der Fahrtrichtung der Unfallsbeteiligten (bzw. ihrer Fahrzeuge) übrigens gar nicht in Betracht kommenden (vgl. die Übersichtsskizze S. 23 d. A) - von rechts herankommenden Querverkehrs. Das Verhalten des Angeklagten Hans B, der entgegen der Bestimmung des § 16 Abs 2Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche ZVR 1976/347 und /die zivilgerichtlichen Entscheidungen/ ZVR 1979/62, 63) dient die Norm des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO, die ein Überholen mehrspuriger Fahrzeuge auf nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen in der Regel (sofern nicht die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder rechts zu überholen ist) verbietet, nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern ausschließlich dem des - vorliegend angesichts des Einmündungscharakters der Unfallskreuzung und der Fahrtrichtung der Unfallsbeteiligten (bzw. ihrer Fahrzeuge) übrigens gar nicht in Betracht kommenden vergleiche die Übersichtsskizze S. 23 d. A) - von rechts herankommenden Querverkehrs. Das Verhalten des Angeklagten Hans B, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2
lit. c StVO an einer Straßeneinmündung überholt hat, bedeutet sohin keinen Verstoß gegen den Schutzzweck dieser Norm und erweist sich nicht als Verwirklichung jener Gefahr, derentwegen das Verhalten verboten ist. Zwischen der Normwidrigkeit, die dem Angeklagten B unterlaufen ist, und dem schließlich eingetretenen Unfall mit dem vorschriftswidrig nach links abbiegenden PKW-Lenker Raimund A besteht daher kein spezifischer Risikozusammenhang, weshalb der Genannte für den Unfall strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann (vgl. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 97 ff.).Litera c, StVO an einer Straßeneinmündung überholt hat, bedeutet sohin keinen Verstoß gegen den Schutzzweck dieser Norm und erweist sich nicht als Verwirklichung jener Gefahr, derentwegen das Verhalten verboten ist. Zwischen der Normwidrigkeit, die dem Angeklagten B unterlaufen ist, und dem schließlich eingetretenen Unfall mit dem vorschriftswidrig nach links abbiegenden PKW-Lenker Raimund A besteht daher kein spezifischer Risikozusammenhang, weshalb der Genannte für den Unfall strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann vergleiche Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 97 ff.).
Im übrigen ist jedoch weder den Urteilsfeststellungen noch der Aktenlage zu entnehmen, daß der Angeklagte Hans B bei seinem Überholmanöver andere Vorschriften verletzt hat (vgl. insbesondere S. 84 d. A), zumal er nach Lage des Falles weder zu einer Anzeige des bevorstehenden Überholvorganges verpflichtet war (§ 15 Abs 3 in Verbindung mit den §§ 11 und 22 StVO; vgl. ZVR 1974/131) noch für ihn eine unklare Verkehrssituation (rechtzeitig) erkennbar war, der durch Verringerung der Geschwindigkeit oder durch Kontaktaufnahme Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. ZVR 1979/61).Im übrigen ist jedoch weder den Urteilsfeststellungen noch der Aktenlage zu entnehmen, daß der Angeklagte Hans B bei seinem Überholmanöver andere Vorschriften verletzt hat vergleiche insbesondere S. 84 d. A), zumal er nach Lage des Falles weder zu einer Anzeige des bevorstehenden Überholvorganges verpflichtet war (Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraphen 11 und 22 StVO; vergleiche ZVR 1974/131) noch für ihn eine unklare Verkehrssituation (rechtzeitig) erkennbar war, der durch Verringerung der Geschwindigkeit oder durch Kontaktaufnahme Rechnung zu tragen gewesen wäre vergleiche ZVR 1979/61).
Der Schuldspruch des Angeklagten Hans B wegen § 88 Abs 1 StGB verletzt demnach zu seinem Nachteil das Gesetz in der genannten Bestimmung.Der Schuldspruch des Angeklagten Hans B wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB verletzt demnach zu seinem Nachteil das Gesetz in der genannten Bestimmung.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Angeklagte Hans B von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen.Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Angeklagte Hans B von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen.