Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung (AS 93 f, 253 ff) - im wesentlichen gleichlautend mit seinen früheren Angaben - dahin, in seinem Gastlokal von dem ihm als gefährlich bekannten Milan V*** im Zuge eines heftigen Streitgesprächs (nach bereits vorausgegangenen drohenden Äußerungen) mit den Worten: "jetzt werde ich dir den Schädel abdrehen" neuerlich bedroht worden zu sein; als V*** dabei "aufgesprungen" ("aufgestanden") bzw sich "erhoben" habe, um auf ihn loszugehen, habe er sich "aus Angst" nur zur Wehr gesetzt und "in seiner Panik" dem Angreifer mit einer (zufällig) in Reichweite auf dem Schanktisch stehenden Mineralwasserflasche "auf den Kopf geschlagen". In der mit dem angefochtenen Urteil zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung vom 15.März 1988 stellte der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung der (Tat-)Zeugen Sima Z*** und Bogdan S*** (dessen Familienname in den Akten in den verschiedensten
Schreibweisen vorkommt: vgl AS 11, 12: S***, AS 82, 218: S***,Schreibweisen vorkommt: vergleiche AS 11, 12: S***, AS 82, 218: S***,
AS 268: S***) "zum Beweise dafür, daß sich der Vorfall so abgespielt hat, wie ihn der Angeklagte geschildert hat". Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht "wegen Unerheblichkeit und Spruchreife" ab (AS 271). In den Urteilsgründen wird hiezu lediglich ergänzend angeführt, daß der Antrag abzuweisen war, "da das bisherige Beweisverfahren, insbesondere auch die Angaben des Angeklagten selbst eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung geboten" hätten (AS 289 letzter Absatz). Demgegenüber ist den Entscheidungsgründen an anderer Stelle (AS 282) zu entnehmen, daß das Erstgericht, welches das Vorliegen einer tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Notwehrsituation in tatsachenmäßiger Beziehung verneinte, "der Verantwortung des Angeklagten auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Faktum I./ des Schuldspruches überhaupt nicht folgen konnte", woraus erhellt, daß es die Verantwortung schon auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse - mit einer sich im übrigen z.T. selbst widersprechenden Begründung - für widerlegt erachtete (AS 283 f) und deshalb die Aufnahme der angebotenen Beweise nicht mehr für erforderlich hielt.AS 268: S***) "zum Beweise dafür, daß sich der Vorfall so abgespielt hat, wie ihn der Angeklagte geschildert hat". Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht "wegen Unerheblichkeit und Spruchreife" ab (AS 271). In den Urteilsgründen wird hiezu lediglich ergänzend angeführt, daß der Antrag abzuweisen war, "da das bisherige Beweisverfahren, insbesondere auch die Angaben des Angeklagten selbst eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung geboten" hätten (AS 289 letzter Absatz). Demgegenüber ist den Entscheidungsgründen an anderer Stelle (AS 282) zu entnehmen, daß das Erstgericht, welches das Vorliegen einer tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Notwehrsituation in tatsachenmäßiger Beziehung verneinte, "der Verantwortung des Angeklagten auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Faktum römisch eins./ des Schuldspruches überhaupt nicht folgen konnte", woraus erhellt, daß es die Verantwortung schon auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse - mit einer sich im übrigen z.T. selbst widersprechenden Begründung - für widerlegt erachtete (AS 283 f) und deshalb die Aufnahme der angebotenen Beweise nicht mehr für erforderlich hielt.
Zutreffend erblickt der Beschwerdeführer in dieser Vorgangsweise einen Verfahrensmangel. Denn die dargelegten Erwägungen des Schöffengerichtes lassen erkennen, daß es die vom Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Notwehrverantwortung angebotenen Entlastungsbeweise vor allem deshalb zurückwies, weil es die vorliegenden Belastungsbeweise bereits für ausreichend hielt. Ein solches die vollständige Sachaufklärung hinderndes Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 78, 80, 81, 87 ua zu § 281 Z 4 StPO), der im Umfang der Anfechtung Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewirkt.Zutreffend erblickt der Beschwerdeführer in dieser Vorgangsweise einen Verfahrensmangel. Denn die dargelegten Erwägungen des Schöffengerichtes lassen erkennen, daß es die vom Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Notwehrverantwortung angebotenen Entlastungsbeweise vor allem deshalb zurückwies, weil es die vorliegenden Belastungsbeweise bereits für ausreichend hielt. Ein solches die vollständige Sachaufklärung hinderndes Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr 78, 80, 81, 87 ua zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO), der im Umfang der Anfechtung Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewirkt.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen. Dabei war zu beachten, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen gemäß dem Art XX Abs 4, letzter Satz, StRÄG 1987 infolge (wenn auch nur teilweiser) Aufhebung des Schuldspruches nunmehr jedenfalls in die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (§ 13 Abs 2 StPO idF des Art II Z 4 StRÄG 1987).Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen. Dabei war zu beachten, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen gemäß dem Artikel römisch zwanzig, Absatz 4,, letzter Satz, StRÄG 1987 infolge (wenn auch nur teilweiser) Aufhebung des Schuldspruches nunmehr jedenfalls in die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (Paragraph 13, Absatz 2, StPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, StRÄG 1987).
Mit seiner durch die Aufhebung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.