Der Angeklagte bekämpft allein seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft allein seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu, soweit auf der Basis rechtlicher Überlegungen eine für eine abschließende Tatbeurteilung unzureichende Tatsachengrundlage geltend gemacht wird.
Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt nämlich eine massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinn der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn des § 217 StGB verlangt eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution, und zwar dahin, daß die betreffende Person diese Lebensführung zum Zweck (nunmehriger oder weiterer) Ausübung der Prostitution in einen für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt ein bloßes Verleiten (z.B. Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie eine bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person durch Bereitstellen von Quartier sowie "Veranlassung" regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sog. Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß. Das Angebot der (freiwilligen) Möglichkeit von Prostitutionsausübung, zum Beispiel für Tänzerinnen, erfüllt den Tatbestand noch nicht (vgl. 12 Os 165/91; Pallin im WK Rz 5 und 5 a zu § 217 StGB und die dort angeführte Literatur und Judikatur).Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt nämlich eine massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinn der Paragraphen 213, 214, StGB. Zuführen im Sinn des Paragraph 217, StGB verlangt eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution, und zwar dahin, daß die betreffende Person diese Lebensführung zum Zweck (nunmehriger oder weiterer) Ausübung der Prostitution in einen für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt ein bloßes Verleiten (z.B. Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie eine bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person durch Bereitstellen von Quartier sowie "Veranlassung" regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sog. Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß. Das Angebot der (freiwilligen) Möglichkeit von Prostitutionsausübung, zum Beispiel für Tänzerinnen, erfüllt den Tatbestand noch nicht vergleiche 12 Os 165/91; Pallin im WK Rz 5 und 5 a zu Paragraph 217, StGB und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Eine solche gezielte Einflußnahme des Angeklagten auf den Lebenswandel der von ihm eingestellten Frauen (die zum Teil schon vor diesem Zeitpunkt in Österreich der Prostitution nachgingen - vgl. die Ausführungen betreffend Elvira C***** und Paulino E*****, US 7, ferner die Angaben der Dessislava I***** und Maja (Maia) M*****, die aus eigenem Antrieb in Österreich einreisten, um hier die Prostitution auszuüben, S 177 ff, 185 ff) ist den dazu nicht näher konkretisierten Feststellungen des Erstgerichtes schon in objektiver Hinsicht nicht deutlich zu entnehmen. Dazu kommt, daß Strafbarkeit nach § 217 Abs. 1 StGB nur dann gegeben ist, wenn die tatbetroffene Person der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugeführt wird. Ein Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Menschenhandels in bezug auf bestimmte Frauen bedürfte daher auch der Feststellung, daß diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatten.Eine solche gezielte Einflußnahme des Angeklagten auf den Lebenswandel der von ihm eingestellten Frauen (die zum Teil schon vor diesem Zeitpunkt in Österreich der Prostitution nachgingen - vergleiche die Ausführungen betreffend Elvira C***** und Paulino E*****, US 7, ferner die Angaben der Dessislava I***** und Maja (Maia) M*****, die aus eigenem Antrieb in Österreich einreisten, um hier die Prostitution auszuüben, S 177 ff, 185 ff) ist den dazu nicht näher konkretisierten Feststellungen des Erstgerichtes schon in objektiver Hinsicht nicht deutlich zu entnehmen. Dazu kommt, daß Strafbarkeit nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB nur dann gegeben ist, wenn die tatbetroffene Person der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugeführt wird. Ein Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Menschenhandels in bezug auf bestimmte Frauen bedürfte daher auch der Feststellung, daß diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatten.
In subjektiver Hinsicht schließlich beschränkt sich das Erstgericht auf die Wiedergabe der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, ohne eigenständige Feststellungen zum Tätervorsatz zu treffen.
Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte (unter Deliktsverwirklichung nach § 217 Abs. 1 StGB) Frauen der Prostitution zugeführt hat, erweist sich somit als substanzloser Gebrauch der verba legalia, weshalb der angefochtene Schuldspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behaftet ist.Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte (unter Deliktsverwirklichung nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB) Frauen der Prostitution zugeführt hat, erweist sich somit als substanzloser Gebrauch der verba legalia, weshalb der angefochtene Schuldspruch mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist.
Da sich sohin zeigt, daß schon die dargelegten - vom Obersten Gerichtshof nicht sanierbaren - Feststellungsmängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar machen, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.