Mit dem auf den Tatbestand der Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO abzielenden Vorbringen (Z 5), der Hinweis auf die Anzahl der Funktionen des Beschwerdeführers in diversen Gesellschaften und auf sein Jahresbruttogehalt sei als Begründung für die Urteilsannahme, wonach er von den Vorstandsmitgliedern über sämtliche wesentlichen Unternehmensschritte immer informiert worden und der bestinformierte und einflußreichste Leitungsfunk- tionär im B***** Konzern gewesen sei, nicht nachvollziehbar, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise angegriffen. Denn unzureichend ist eine Begründung nur dann, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.Mit dem auf den Tatbestand der Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO abzielenden Vorbringen (Ziffer 5,), der Hinweis auf die Anzahl der Funktionen des Beschwerdeführers in diversen Gesellschaften und auf sein Jahresbruttogehalt sei als Begründung für die Urteilsannahme, wonach er von den Vorstandsmitgliedern über sämtliche wesentlichen Unternehmensschritte immer informiert worden und der bestinformierte und einflußreichste Leitungsfunk- tionär im B***** Konzern gewesen sei, nicht nachvollziehbar, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise angegriffen. Denn unzureichend ist eine Begründung nur dann, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
Nicht auf die Innehabung irgendwelcher Funktionen in "diversen" Gesellschaften hat sich aber das Schöffengericht bezogen, sondern auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Vorsitzender des Aufsichtsrates der B*****AG und des Vorstandes der D***** AG sowie Geschäftsführer der Otto R***** GmbH (welche seit 12. Dezember 1990 100 % der Stammanteile der B*****GmbH und nach der Umwandlung in eine AG auch 100 % des Grundkapitals der AG hielt: US 26) sowie der A***** GmbH, der Hauptaktionärin der D***** AG, gewesen ist (US 37, 38). Davon, daß die vom Erstgericht daraus gezogene Schlußfolgerung über Informationsstand und Einflußmöglichkeiten des Beschwerdeführers, die im übrigen auch in anderen Verfahrensergebnissen Deckung findet (vgl S 107/III), der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche oder, wie die Beschwerde behauptet, nicht nachvollziehbar sei, kann somit keine Rede sein.Nicht auf die Innehabung irgendwelcher Funktionen in "diversen" Gesellschaften hat sich aber das Schöffengericht bezogen, sondern auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Vorsitzender des Aufsichtsrates der B*****AG und des Vorstandes der D***** AG sowie Geschäftsführer der Otto R***** GmbH (welche seit 12. Dezember 1990 100 % der Stammanteile der B*****GmbH und nach der Umwandlung in eine AG auch 100 % des Grundkapitals der AG hielt: US 26) sowie der A***** GmbH, der Hauptaktionärin der D***** AG, gewesen ist (US 37, 38). Davon, daß die vom Erstgericht daraus gezogene Schlußfolgerung über Informationsstand und Einflußmöglichkeiten des Beschwerdeführers, die im übrigen auch in anderen Verfahrensergebnissen Deckung findet vergleiche S 107/III), der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche oder, wie die Beschwerde behauptet, nicht nachvollziehbar sei, kann somit keine Rede sein.
Aber auch das als Unvollständigkeit (Z 5) relevierte Übergehen der Aussagen der Zeugen Christian O***** und Mag. Kurt W***** stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt nur, daß sich das Schöffengericht mit der Aussage O*****s nicht auseinandergesetzt habe, wonach erst dieser ihn Ende März/Anfang April 1992 über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (gemeint: der B*****AG) informiert habe und er darüber "nicht erfreut gewesen sei". Mit dieser Aussage mußte sich indes das Erstgericht nicht näher auseinandersetzen, geht doch daraus nur hervor, daß Dr. W***** dem Zeugen gegenüber nicht zu erkennen gegeben hat, über die Situation der Gesellschaft(en) (ohnedies) unterrichtet zu sein. Damit ist dieser Umstand, welcher weder im Widerspruch zu den Aussagen der Angeklagten D***** und A***** noch der getroffenen Feststellung entgegensteht, von vornherein nicht geeignet, eine andere Lösung der Beweisfrage herbeizuführen.Aber auch das als Unvollständigkeit (Ziffer 5,) relevierte Übergehen der Aussagen der Zeugen Christian O***** und Mag. Kurt W***** stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt nur, daß sich das Schöffengericht mit der Aussage O*****s nicht auseinandergesetzt habe, wonach erst dieser ihn Ende März/Anfang April 1992 über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (gemeint: der B*****AG) informiert habe und er darüber "nicht erfreut gewesen sei". Mit dieser Aussage mußte sich indes das Erstgericht nicht näher auseinandersetzen, geht doch daraus nur hervor, daß Dr. W***** dem Zeugen gegenüber nicht zu erkennen gegeben hat, über die Situation der Gesellschaft(en) (ohnedies) unterrichtet zu sein. Damit ist dieser Umstand, welcher weder im Widerspruch zu den Aussagen der Angeklagten D***** und A***** noch der getroffenen Feststellung entgegensteht, von vornherein nicht geeignet, eine andere Lösung der Beweisfrage herbeizuführen.
Dem unter diesem Nichtigkeitsgrund weiters erhobenen Vorwurf des Unterbleibens einer Erörterung der Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der B*****-AG, insbesondere jenes vom 16. April 1992, ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Protokoll über diese (am 27. April 1992 fortgesetzte) Sitzung, die unter dem Vorsitz des Beschwerdeführers und in Abwesenheit des zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Ing. D***** stattgefunden hat, zwar im Zusammenhang mit der wegen des Tatbestandes "B*****" ausgesprochenen fristlosen Entlassung Aichingers auf die wesentliche Beeinflussung des letzteren durch D***** hingewiesen und eine Beteiligung W*****s nicht erwähnt wurde (S 383 - 387/XVI). Im Hinblick auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben Ing. A*****s im Strafverfahren jedoch, denenzufolge ua seine Darstellung in der genannten Aufsichtsratssitzung mit Dr. W***** abgesprochen gewesen sei (S 307, 309, 311/XIX), war eine nähere Befassung mit diesem Sitzungsprotokoll für das Gericht nicht geboten.
Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen aber auf die übrigen Aufsichtsratsprotokolle der Jahre 1991 und 1992 (S 363 ff/XVI) beziehen, lassen sie die Angaben jener konkreten Tatsachen vermissen, welche das Gericht mit Stillschweigen übergangen haben soll. Durch die allgemeine und unsubstantiierte Behauptung, daß sich - was keinesfalls ersichtlich ist - aus den Protokollen ergebe, daß der gesamte Aufsichtsrat von den beiden Mitangeklagten (D***** und A*****) über die wirtschaftliche Situation der B*****-AG falsch informiert wurde, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 74).Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen aber auf die übrigen Aufsichtsratsprotokolle der Jahre 1991 und 1992 (S 363 ff/XVI) beziehen, lassen sie die Angaben jener konkreten Tatsachen vermissen, welche das Gericht mit Stillschweigen übergangen haben soll. Durch die allgemeine und unsubstantiierte Behauptung, daß sich - was keinesfalls ersichtlich ist - aus den Protokollen ergebe, daß der gesamte Aufsichtsrat von den beiden Mitangeklagten (D***** und A*****) über die wirtschaftliche Situation der B*****-AG falsch informiert wurde, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 74).
Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 123 GmbHG richtet, fehl, mit welcher der Beschwerdeführer, zum Teil unter Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen aus aktenkundigen Umständen nicht aufzuzeigen vermag. Dazu ist weder der Hinweis auf das nicht im Einvernehmen erfolgte Ausscheiden der beiden Mitangeklagten oder auf die gegen sie erstattete Anzeige des Beschwerdeführers und dessen Privatbeteiligtenanschluß geeignet noch die pauschale Behauptung, die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ergebe sich aus sämtlichen Aufsichtsratsprotokollen und Aktenvermerken. Die Einwendungen gegen die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen beziehungsweise gegen das Gutachten selbst wiederum erweisen sich als hier unzulässige Versuche, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 123, GmbHG richtet, fehl, mit welcher der Beschwerdeführer, zum Teil unter Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen aus aktenkundigen Umständen nicht aufzuzeigen vermag. Dazu ist weder der Hinweis auf das nicht im Einvernehmen erfolgte Ausscheiden der beiden Mitangeklagten oder auf die gegen sie erstattete Anzeige des Beschwerdeführers und dessen Privatbeteiligtenanschluß geeignet noch die pauschale Behauptung, die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ergebe sich aus sämtlichen Aufsichtsratsprotokollen und Aktenvermerken. Die Einwendungen gegen die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen beziehungsweise gegen das Gutachten selbst wiederum erweisen sich als hier unzulässige Versuche, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.