Vorweg ist festzuhalten, dass mit Beschluss vom 8. Juli 1999 eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die mündliche Verkündung erfolgte, wonach die (bloß in den Entscheidungsgründen versehentlich angeführte) gewerbsmäßige Begehungsweise zu entfallen hat (ON 163). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche Beschwerdeeinwände, die die Annahme dieser Qualifikation bekämpfen.
Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, dass die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes das Aufzeigen formeller Begründungsgebrechen hinsichtlich entscheidender Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind nur jene Umstände anzusehen, die für die rechtliche Beurteilung, somit entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu § 281 Z 5).Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, dass die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes das Aufzeigen formeller Begründungsgebrechen hinsichtlich entscheidender Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind nur jene Umstände anzusehen, die für die rechtliche Beurteilung, somit entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Unter diesem Aspekt versagen die Beschwerdeausführungen, die sich auf Feststellungen beziehen, die zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Initiatoren des Suchtgiftgeschäftes getroffen wurden. Vorliegend kommt auch der kritisierten Annahme der Bestimmungstäterschaft zur Straftat des Angeklagten Mag. R***** infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (§ 12 StGB) keine Entscheidungsrelevanz zu; hat doch der Nichtigkeitswerber unbestrittenermaßen das kommissionsweise erhaltene Kokain an Mag. R***** zum Zwecke des Transportes nach Österreich übergeben (US 3, 10). Aus diesem Grund verfehlen auch die Einwände zur konstatierten Bestimmungstäterschaft in der Tatsachen- (Z 5a) und Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) ihr Ziel.Unter diesem Aspekt versagen die Beschwerdeausführungen, die sich auf Feststellungen beziehen, die zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Initiatoren des Suchtgiftgeschäftes getroffen wurden. Vorliegend kommt auch der kritisierten Annahme der Bestimmungstäterschaft zur Straftat des Angeklagten Mag. R***** infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB) keine Entscheidungsrelevanz zu; hat doch der Nichtigkeitswerber unbestrittenermaßen das kommissionsweise erhaltene Kokain an Mag. R***** zum Zwecke des Transportes nach Österreich übergeben (US 3, 10). Aus diesem Grund verfehlen auch die Einwände zur konstatierten Bestimmungstäterschaft in der Tatsachen- (Ziffer 5 a,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) ihr Ziel.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) die angenommene Qualifikation der übergroßen Menge kritisiert, macht er - prozessordnungswidrig - unter Heranziehung urteilsfremder Voraussetzungen und entgegen seiner geständigen Verantwortung nur einen ohnedies vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 10,) die angenommene Qualifikation der übergroßen Menge kritisiert, macht er - prozessordnungswidrig - unter Heranziehung urteilsfremder Voraussetzungen und entgegen seiner geständigen Verantwortung nur einen ohnedies vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend.
Auf den hypothetischen Beschwerdehinweis, "man könnte jedenfalls der Ansicht sein", dass der Suchtgiftverkauf an den verdeckten Ermittler einen absolut untauglichen Versuch darstelle, war mangels näherer Substantiierung nicht einzugehen (§ 285a Z 2 StPO).Auf den hypothetischen Beschwerdehinweis, "man könnte jedenfalls der Ansicht sein", dass der Suchtgiftverkauf an den verdeckten Ermittler einen absolut untauglichen Versuch darstelle, war mangels näherer Substantiierung nicht einzugehen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdul Sa*****:
Durch den bereits zu Beginn der Erledigung der vorangehenden Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Urteilsan- gleichungsbeschluss (ON 163) wurde der trotzdem aufrecht erhaltenen (ON 164), ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze der Boden entzogen, weshalb sich eine sachliche Erörterung des bloß einen nicht ergangenen Qualifikationsausspruch anfechtenden Rechtsmittels erübrigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cahit G*****:
Den Behauptungen in der Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 9 lit a) zuwider traf das Erstgericht hinlängliche Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3, 8, 12, 17 iVm 27 und 29) und stützte die bekämpfte Konstatierung, dass der Angeklagte nicht als Informant der Polizei oder sogar als verdeckter Ermittler tätig geworden war (US 17), mit mängelfreier Begründung (US 26 f) gerade auf jene Aussagen, die in der Rechtsmittelschrift genannt werden. Mit dem Begehren nach gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite trachtet der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen, ohne aber Begründungs- oder Feststellungsmängel aufzuzeigen.Den Behauptungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,, inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a,) zuwider traf das Erstgericht hinlängliche Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3, 8, 12, 17 in Verbindung mit 27 und 29) und stützte die bekämpfte Konstatierung, dass der Angeklagte nicht als Informant der Polizei oder sogar als verdeckter Ermittler tätig geworden war (US 17), mit mängelfreier Begründung (US 26 f) gerade auf jene Aussagen, die in der Rechtsmittelschrift genannt werden. Mit dem Begehren nach gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite trachtet der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen, ohne aber Begründungs- oder Feststellungsmängel aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.