Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die Tatrichter in der Begründung ihres "in dubio pro reo" gefällten Freispruches ihren Urteilsannahmen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert haben.
Wenngleich die Tatrichter gemäß § 258 Abs 2 StPO nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden haben und nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verpflichtet sind, im Urteil die entscheidenden Umstände in gedrängter Darstellung anzugeben, ohne sämtliche Verfahrensergebnisse detailliert zu erörtern, müssen sie in jedem Fall bei sonstiger Nichtigkeit zeigen, dass sie alle vorkommenden entscheidenden Beweismittel gewürdigt haben, und begründen, wie sie über die ihren Feststellungen zuwiderlaufenden Beweistatsachen hinweggekommen sind. Ein Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt dabei auch dann vor, wenn das Gericht eine seinen Annahmen entgegenstehende Tatsache (hier: im Rahmen der Feststellungen) erwähnt, nicht aber die Gründe anführt, warum dieser im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidender Wert zuerkannt wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 57, 62, 63 und 65).Wenngleich die Tatrichter gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden haben und nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nur verpflichtet sind, im Urteil die entscheidenden Umstände in gedrängter Darstellung anzugeben, ohne sämtliche Verfahrensergebnisse detailliert zu erörtern, müssen sie in jedem Fall bei sonstiger Nichtigkeit zeigen, dass sie alle vorkommenden entscheidenden Beweismittel gewürdigt haben, und begründen, wie sie über die ihren Feststellungen zuwiderlaufenden Beweistatsachen hinweggekommen sind. Ein Begründungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt dabei auch dann vor, wenn das Gericht eine seinen Annahmen entgegenstehende Tatsache (hier: im Rahmen der Feststellungen) erwähnt, nicht aber die Gründe anführt, warum dieser im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidender Wert zuerkannt wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 57, 62, 63 und 65).
Im konkreten Fall erachtete das Schöffengericht, dass "das Untersuchungsergebnis der kriminaltechnischen Zentralstelle Wien über die schwarze Lederjacke und den türkis-weiss-roten Schal der Angeklagten Murat T***** und Adnan C***** eine Täterschaft dieser Angeklagten ... indiziert", dieses aber "zu relativieren" sei, da es lediglich eine Schlussfolgerung auf den Kontakt mit Benzin oder einem aromatischen Lösungsmittel zulasse, sodass ein Kontakt mit Benzin nicht erwiesen sei und dadurch die Darstellung der Angeklagten Bedeutung gewinne und nicht zu widerlegen sei, das gelte insbesondere für die Behauptungen des Angeklagten T*****, denen zufolge uU ein Kontakt der Jacke mit einem aromatischen Lösungsmittel im Zuge von Malerarbeiten erfolgte.
Unerörtert blieben dabei die Angaben der die Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten, wonach die von Murat T***** (bei seiner Festnahme kurz nach der Tat in Tatortnähe) getragene Jacke nach Benzin roch und der von Adnan C***** mitgeführte Schal stark nach Benzin roch (S 57 und 59/je I). Das Schöffengericht hat zwar entsprechende Feststellungen im Urteil getroffen (US 8), es jedoch - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - unterlassen, hiezu beweiswürdigend Stellung zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse, welche a priori auf in einem zeitlichen Naheverhältnis erfolgten Kontakt mit Benzin (und nicht auf einen längere Zeit zurückliegenden und/oder einen mit aromatischen Lösungsmitteln) schließen lassen, zu einer anderen Würdigung der (widersprüchlichen und wechselnden) Verantwortungen der Angeklagten sowie der diese entlastenden Zeugenaussagen und demgemäß zu einer anderen Lösung der Schuldfrage geführt hätte.Unerörtert blieben dabei die Angaben der die Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten, wonach die von Murat T***** (bei seiner Festnahme kurz nach der Tat in Tatortnähe) getragene Jacke nach Benzin roch und der von Adnan C***** mitgeführte Schal stark nach Benzin roch (S 57 und 59/je römisch eins). Das Schöffengericht hat zwar entsprechende Feststellungen im Urteil getroffen (US 8), es jedoch - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - unterlassen, hiezu beweiswürdigend Stellung zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse, welche a priori auf in einem zeitlichen Naheverhältnis erfolgten Kontakt mit Benzin (und nicht auf einen längere Zeit zurückliegenden und/oder einen mit aromatischen Lösungsmitteln) schließen lassen, zu einer anderen Würdigung der (widersprüchlichen und wechselnden) Verantwortungen der Angeklagten sowie der diese entlastenden Zeugenaussagen und demgemäß zu einer anderen Lösung der Schuldfrage geführt hätte.
Weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung schon wegen dieses Begründungsmangels nicht zu vermeiden ist, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.