Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seinen Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund versucht der Beschwerdeführer, die Annahme seiner Täterschaft unter Hinweis auf Verwechslungsmöglichkeiten in Zweifel zu ziehen. Seine Behauptung, die diesbezüglichen Feststellungen seien unbegründet geblieben, lassen jedoch zum einen die eingehende Begründung des Schöffensenates unbeachtet, zum anderen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass der Schöffensenat aber die Täterschaft des Angeklagten für gewiss halten konnte, ergibt sich allein schon aus den belastenden Angaben des Dejan H***** (S 43 ff, 63, 357 ff/I), welcher den Beschwerdeführer seit September 1999 persönlich kennt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche diese Konstatierungen negiert, wird demnach nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche diese Konstatierungen negiert, wird demnach nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.