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Entscheidung 11 Os 72/01×

Entscheidung 11 Os 72/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os72/01

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcin S***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Februar 2001, GZ 6c römisch fünf r 7605/00-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Marcin S***** neben den für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) und der versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, StGB (römisch drei) auch des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (römisch eins) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er von November 1999 bis März 2000 ca 600 Gramm Amphetamin dem Dejan H***** für den Weiterverkauf übergab und Mitte März 2000 100 Gramm Amphetamin an den gesondert verfolgten Stefan N***** verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit seinen Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund versucht der Beschwerdeführer, die Annahme seiner Täterschaft unter Hinweis auf Verwechslungsmöglichkeiten in Zweifel zu ziehen. Seine Behauptung, die diesbezüglichen Feststellungen seien unbegründet geblieben, lassen jedoch zum einen die eingehende Begründung des Schöffensenates unbeachtet, zum anderen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass der Schöffensenat aber die Täterschaft des Angeklagten für gewiss halten konnte, ergibt sich allein schon aus den belastenden Angaben des Dejan H***** (S 43 ff, 63, 357 ff/I), welcher den Beschwerdeführer seit September 1999 persönlich kennt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche diese Konstatierungen negiert, wird demnach nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62015 11D00721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00072.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00072_0100000_000