Entscheidung 11 Os 72/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 13 Hv 1093/01s-23, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 13 Hv 1093/01s-23, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Dietmar H***** des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26. Februar 1998 in Wels fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Fotoapparat im Wert von 2.999,- S Verfügungsberechtigten des Magistrates der Stadt Wels, sowie eine Damenarmbanduhr im Wert von 480,- S Heidemarie P***** nach Einbruch in ein Gebäude, nämlich Einschlagen des dreifach verglasten Fensters des Kindergartens des Magistrates der Stadt Wels in der Föhrenstraße 12 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Dietmar H***** des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26. Februar 1998 in Wels fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Fotoapparat im Wert von 2.999,- S Verfügungsberechtigten des Magistrates der Stadt Wels, sowie eine Damenarmbanduhr im Wert von 480,- S Heidemarie P***** nach Einbruch in ein Gebäude, nämlich Einschlagen des dreifach verglasten Fensters des Kindergartens des Magistrates der Stadt Wels in der Föhrenstraße 12 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Einholung eines (neuerlichen) DNA-Gutachtens nach Abnahme eines Mundhöhlenabstriches des Angeklagten zum Beweis dafür, dass der bisherige (am 21. Mai 2000 erfolgte) Abstrich nicht mit den DNA-Spuren der bereits untersuchten Zigarette übereinstimmt und die beiden anderen (ebenfalls am Tatort sichergestellten, aber in die Untersuchung nicht miteinbezogenen) Zigarettenkippen (derselben Marke) nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, verfiel zu Recht der Ablehnung. Zum einen ergab das Verfahren keinerlei Hinweise auf eine Verwechslung der gezogenen Probe, zum anderen wäre auch bei einem negativen Analyseergebnis der beiden anderen Kippen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, könnte doch selbst bei einem für ihn günstigen Ergebnis die vom Schöffengericht aus der positiven DNA-Untersuchung denkrichtig gefolgerte - vom Angeklagten entschieden bestrittene - Anwesenheit am Tatort, an welche die die Täterschaft des Angeklagten bejahende Beweiswürdigung anknüpft, nicht entkräftet werden.Der gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf Einholung eines (neuerlichen) DNA-Gutachtens nach Abnahme eines Mundhöhlenabstriches des Angeklagten zum Beweis dafür, dass der bisherige (am 21. Mai 2000 erfolgte) Abstrich nicht mit den DNA-Spuren der bereits untersuchten Zigarette übereinstimmt und die beiden anderen (ebenfalls am Tatort sichergestellten, aber in die Untersuchung nicht miteinbezogenen) Zigarettenkippen (derselben Marke) nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, verfiel zu Recht der Ablehnung. Zum einen ergab das Verfahren keinerlei Hinweise auf eine Verwechslung der gezogenen Probe, zum anderen wäre auch bei einem negativen Analyseergebnis der beiden anderen Kippen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, könnte doch selbst bei einem für ihn günstigen Ergebnis die vom Schöffengericht aus der positiven DNA-Untersuchung denkrichtig gefolgerte - vom Angeklagten entschieden bestrittene - Anwesenheit am Tatort, an welche die die Täterschaft des Angeklagten bejahende Beweiswürdigung anknüpft, nicht entkräftet werden.
Weil somit durch die kritisierte Antragsabweisung Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Weil somit durch die kritisierte Antragsabweisung Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E66530
11Os72.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00072.02.0813.000
Dokumentnummer
JJT_20020813_OGH0002_0110OS00072_0200000_000