Entscheidung 11 Os 72/06g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bujar B***** und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Yuliya A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. Mai 2006, GZ 23 Hv 145/05d-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bujar B***** und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Yuliya A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. Mai 2006, GZ 23 Hv 145/05d-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten Yuliya A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Bujar B***** sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthält) wurde Yuliya A***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im September 2005 Schmuck in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, den der gesondert verfolgte Bekim S***** durch Einbruchsdiebstahl, mithin durch mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen der gewerbsmäßigen Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, erlangt hatte und den Bujar B***** in ihre Wohnung verbracht hatte, in ihrer Wohnung verwahrte und dadurch den Täter nach der Tat unterstützte, diesen Schmuck zu verheimlichen. Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Yuliya A***** schlägt fehl.Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Bujar B***** sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthält) wurde Yuliya A***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im September 2005 Schmuck in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, den der gesondert verfolgte Bekim S***** durch Einbruchsdiebstahl, mithin durch mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen der gewerbsmäßigen Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, erlangt hatte und den Bujar B***** in ihre Wohnung verbracht hatte, in ihrer Wohnung verwahrte und dadurch den Täter nach der Tat unterstützte, diesen Schmuck zu verheimlichen. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Yuliya A***** schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung einer unzureichenden Begründung der inneren Tatseite vermag eine den Regeln folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalverläufe widersprechende, sohin willkürliche Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) des Erstgerichtes (US 13) nicht aufzuzeigen. Vielmehr wird den tatrichterlichen Erwägungen über das Naheverhältnis zwischen Bujar B***** und der Beschwerdeführerin sowie den Umständen der Verwahrung des aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Schmuckes (vgl S 103/I, 413, 425/II iVm S 325 f, 487/I) eine eigenständig beweiswürdigende Spekulation nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren indes unzulässigen Berufung wegen Schuld gegenübergestellt. Kein Widerspruch in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes besteht zwischen den Begriffen „enge" und „engste" Freundin (US 13), ging das Erstgericht doch eindeutig von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft zwischen B***** und A***** aus (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Behauptung einer unzureichenden Begründung der inneren Tatseite vermag eine den Regeln folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalverläufe widersprechende, sohin willkürliche Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) des Erstgerichtes (US 13) nicht aufzuzeigen. Vielmehr wird den tatrichterlichen Erwägungen über das Naheverhältnis zwischen Bujar B***** und der Beschwerdeführerin sowie den Umständen der Verwahrung des aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden Schmuckes vergleiche S 103/I, 413, 425/II in Verbindung mit S 325 f, 487/I) eine eigenständig beweiswürdigende Spekulation nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren indes unzulässigen Berufung wegen Schuld gegenübergestellt. Kein Widerspruch in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes besteht zwischen den Begriffen „enge" und „engste" Freundin (US 13), ging das Erstgericht doch eindeutig von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft zwischen B***** und A***** aus (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82071
11Os72.06g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00072.06G.0919.000
Dokumentnummer
JJT_20060919_OGH0002_0110OS00072_06G0000_000