Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (ergänze: erster Fall), Abs 3, 148 erster Fall StGB (A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (ergänze: erster Fall), Absatz 3, 148, erster Fall StGB (A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -
A) in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die folgende Unternehmen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 50.000 Euro überstieg, nämlich
I. 'gewerbsmäßig' (gemeint: in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) durch die Vorgabe, er sei in der Lage und bereit, Mietentgelte für Mietfahrzeuge zu leisten, zur deren Überlassung, und zwarrömisch eins. 'gewerbsmäßig' (gemeint: in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) durch die Vorgabe, er sei in der Lage und bereit, Mietentgelte für Mietfahrzeuge zu leisten, zur deren Überlassung, und zwar
1. Angestellte der D***** GmbH zwischen 16. Juni und 31. August 2008 in acht Angriffen hinsichtlich im Ersturteil näher beschriebener Geschäftsfälle (Schaden 17.761,03 Euro);
2. am 2. September 2008 Angestellte der A***** GmbH hinsichtlich eines Pkw VW für den Zeitraum 2. September bis 16. September 2008 (Mietentgelt 1.880,60 Euro);
II. am 24. September 2008 Angestellte des Au***** durch Vorlage einer von ihm hergestellten Überweisungsbestätigung der Ba***** AG für die Überweisung von 91.200 Euro und 31.700 Euro auf das Konto der BM***** GmbH bei der R*****, Kontonr. *****, in Verbindung mit der Behauptung, er hätte diese Beträge zur Bezahlung der nachstehend angeführten Fahrzeuge bereits eingezahlt, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung eines Pkw BMW X5 im Wert von 91.200 Euro und eines Pkw Mini Cooper im Wert von 31.700 Euro.römisch zwei. am 24. September 2008 Angestellte des Au***** durch Vorlage einer von ihm hergestellten Überweisungsbestätigung der Ba***** AG für die Überweisung von 91.200 Euro und 31.700 Euro auf das Konto der BM***** GmbH bei der R*****, Kontonr. *****, in Verbindung mit der Behauptung, er hätte diese Beträge zur Bezahlung der nachstehend angeführten Fahrzeuge bereits eingezahlt, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung eines Pkw BMW X5 im Wert von 91.200 Euro und eines Pkw Mini Cooper im Wert von 31.700 Euro.