Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass die Erstrichter eine vom Angeklagten (in Kopie) vorgelegte undatierte Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Dr. B***** über eine Aufstellung seiner Kosten als Sicherheitsvertrauensperson und Evaluierungsbeauftragter in der Höhe von insgesamt rund 84.000 Euro (ON 4 S 675) mit umfangreicher und mängelfreier Begründung als offensichtlich manipuliert erachteten (US 9 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass die Erstrichter eine vom Angeklagten (in Kopie) vorgelegte undatierte Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Dr. B***** über eine Aufstellung seiner Kosten als Sicherheitsvertrauensperson und Evaluierungsbeauftragter in der Höhe von insgesamt rund 84.000 Euro (ON 4 S 675) mit umfangreicher und mängelfreier Begründung als offensichtlich manipuliert erachteten (US 9 ff).
Aufgrund dessen bedurfte die im Anschluss an die vom Zeugen Dr. B***** in der Hauptverhandlung vorgelegte Urkunde, aus der seine im Unternehmen gespeicherte Paraphe und Unterschrift ersichtlich gewesen seien, abgegebene Einschätzung des Vorsitzenden, wonach „bei oberflächlicher Begutachtung dieser Unterschrift ein identer Schriftzug mit der auf AS 675 (in ON 4) aufscheinenden Unterschrift eher nicht angenommen werden kann“ (ON 12 S 21a), keiner besonderen Erörterung.
Weshalb der Art und Weise der Manipulation des in Rede stehenden Schriftstücks Entscheidungsrelevanz zukommen soll und welche Feststellung hiezu auf Basis der Verfahrensresultate zu treffen gewesen wäre (inhaltlich Z 9 lit a), legt die Beschwerde nicht dar.Weshalb der Art und Weise der Manipulation des in Rede stehenden Schriftstücks Entscheidungsrelevanz zukommen soll und welche Feststellung hiezu auf Basis der Verfahrensresultate zu treffen gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), legt die Beschwerde nicht dar.
Soweit die Mängelrüge im Übrigen mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit diverser Zeugen und darauf basierenden Schlussfolgerungen die Stichhaltigkeit der erstrichterlichen Urteilsbegründung in Frage stellt, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
Ein Schuldeingeständnis über einen Schadensbetrag von (richtig:) 50.000 Euro wurde dem Angeklagten nicht unterstellt, sondern es wurde vielmehr - unter Hinweis auf die Aussage des Dr. B***** in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - auf ein gegenüber diesem, dessen Tochter und zwei Mitarbeitern abgelegtes mündliches Geständnis betreffend ungerechtfertigte Überweisungen in der Höhe von ca 50.000 Euro Bezug genommen (US 7 und 13). Die in diesem Zusammenhang vom Nichtigkeitswerber angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit dieser Beweispersonen richten sich erneut unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die vom Angeklagten seit 1998 ausgeübte Funktion als Evaluierungsbeauftragter wurde - der Beschwerde zuwider - im Urteil mitberücksichtigt (US 6 f; Z 5 zweiter Fall). Die Höhe der von ihm hiefür behaupteten Vergütung im Ausmaß von 84.000 Euro hingegen erachteten die Erstrichter mit mängelfreier Begründung als unangemessen (insbesondere US 10 f). Weshalb ein nicht näher bezeichnetes Telefonat des Angeklagten in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig gewesen wäre, legt die Rüge - zudem ohne konkrete Bezeichnung von Aktenfundstellen (RIS-Justiz RS0124172) - nicht dar. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird schließlich keine Nichtigkeit aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Die vom Angeklagten seit 1998 ausgeübte Funktion als Evaluierungsbeauftragter wurde - der Beschwerde zuwider - im Urteil mitberücksichtigt (US 6 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Die Höhe der von ihm hiefür behaupteten Vergütung im Ausmaß von 84.000 Euro hingegen erachteten die Erstrichter mit mängelfreier Begründung als unangemessen (insbesondere US 10 f). Weshalb ein nicht näher bezeichnetes Telefonat des Angeklagten in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig gewesen wäre, legt die Rüge - zudem ohne konkrete Bezeichnung von Aktenfundstellen (RIS-Justiz RS0124172) - nicht dar. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird schließlich keine Nichtigkeit aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) - abermals ohne Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481 ff) - einerseits die (keine entscheidende Tatsache betreffende) Frage der Erlangung der Unterschrift des Zeugen Dr. B***** thematisiert und andererseits (gänzlich unsubstanziiert) diesem Zeugen in Bezug auf dessen Einschätzung zur Übereinstimmung der Unterschrift auf der in Rede stehenden Kostenaufstellung mit der in der EDV hinterlegten eine offenkundige Falschaussage unterstellt, vermag sie keine erheblichen Bedenken (zur Erheblichkeitsschwelle siehe ua RIS-Justiz RS0118780 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 488 ff) gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - abermals ohne Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 ff) - einerseits die (keine entscheidende Tatsache betreffende) Frage der Erlangung der Unterschrift des Zeugen Dr. B***** thematisiert und andererseits (gänzlich unsubstanziiert) diesem Zeugen in Bezug auf dessen Einschätzung zur Übereinstimmung der Unterschrift auf der in Rede stehenden Kostenaufstellung mit der in der EDV hinterlegten eine offenkundige Falschaussage unterstellt, vermag sie keine erheblichen Bedenken (zur Erheblichkeitsschwelle siehe ua RIS-Justiz RS0118780 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 488 ff) gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.