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Entscheidung 11 Os 72/11i×

Entscheidung 11 Os 72/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os72/11i

Entscheidungsdatum

06.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 10. Februar 2011, GZ 13 Hv 150/10v-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Bernhard G***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./) sowie (richtig:) der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** und anderen Orten

römisch eins./ als Mitarbeiter der Lohnverrechnung und im allgemeinen Personalwesen der Hans B***** GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der Hans B***** GmbH einen insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er

1./ vom 13. Jänner 2006 bis 1. Februar 2007 in 13 Angriffen insgesamt 6.500 Euro an unberechtigten Spesenzahlungen vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwies;

2./ von Oktober 2006 bis Dezember 2007 in insgesamt 13 Angriffen ungerechtfertigte Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt 30.385,96 Euro vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwies;

3./ von 31. Oktober 2007 bis 5. Mai 2009 in insgesamt 19 Angriffen ungerechtfertigte Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 63.887,88 Euro vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwies;

römisch zwei./ verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich berechtigter Bezieher von Prämienzahlungen zu sein, gebraucht, indem er im Rahmen der unter römisch eins./3./ angeführten Tathandlungen jeweils den mit der Stampiglie „H***** Gesellschaft m.b.H., *****“ bzw der Unterschrift des Geschäftsführers Dr. B***** versehenen Überweisungslisten mit Schreibmaschine die Worte „Prämienzahlung“ und dergleichen sowie Eurobeträge hinzufügte, und diese Urkunden am Betriebsstandort K***** buchhalterisch verwahrte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorauszuschicken, dass die Erstrichter eine vom Angeklagten (in Kopie) vorgelegte undatierte Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Dr. B***** über eine Aufstellung seiner Kosten als Sicherheitsvertrauensperson und Evaluierungsbeauftragter in der Höhe von insgesamt rund 84.000 Euro (ON 4 S 675) mit umfangreicher und mängelfreier Begründung als offensichtlich manipuliert erachteten (US 9 ff).

Aufgrund dessen bedurfte die im Anschluss an die vom Zeugen Dr. B***** in der Hauptverhandlung vorgelegte Urkunde, aus der seine im Unternehmen gespeicherte Paraphe und Unterschrift ersichtlich gewesen seien, abgegebene Einschätzung des Vorsitzenden, wonach „bei oberflächlicher Begutachtung dieser Unterschrift ein identer Schriftzug mit der auf AS 675 (in ON 4) aufscheinenden Unterschrift eher nicht angenommen werden kann“ (ON 12 S 21a), keiner besonderen Erörterung.

Weshalb der Art und Weise der Manipulation des in Rede stehenden Schriftstücks Entscheidungsrelevanz zukommen soll und welche Feststellung hiezu auf Basis der Verfahrensresultate zu treffen gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), legt die Beschwerde nicht dar.

Soweit die Mängelrüge im Übrigen mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit diverser Zeugen und darauf basierenden Schlussfolgerungen die Stichhaltigkeit der erstrichterlichen Urteilsbegründung in Frage stellt, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.

Ein Schuldeingeständnis über einen Schadensbetrag von (richtig:) 50.000 Euro wurde dem Angeklagten nicht unterstellt, sondern es wurde vielmehr - unter Hinweis auf die Aussage des Dr. B***** in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - auf ein gegenüber diesem, dessen Tochter und zwei Mitarbeitern abgelegtes mündliches Geständnis betreffend ungerechtfertigte Überweisungen in der Höhe von ca 50.000 Euro Bezug genommen (US 7 und 13). Die in diesem Zusammenhang vom Nichtigkeitswerber angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit dieser Beweispersonen richten sich erneut unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die vom Angeklagten seit 1998 ausgeübte Funktion als Evaluierungsbeauftragter wurde - der Beschwerde zuwider - im Urteil mitberücksichtigt (US 6 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Die Höhe der von ihm hiefür behaupteten Vergütung im Ausmaß von 84.000 Euro hingegen erachteten die Erstrichter mit mängelfreier Begründung als unangemessen (insbesondere US 10 f). Weshalb ein nicht näher bezeichnetes Telefonat des Angeklagten in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig gewesen wäre, legt die Rüge - zudem ohne konkrete Bezeichnung von Aktenfundstellen (RIS-Justiz RS0124172) - nicht dar. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird schließlich keine Nichtigkeit aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - abermals ohne Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 ff) - einerseits die (keine entscheidende Tatsache betreffende) Frage der Erlangung der Unterschrift des Zeugen Dr. B***** thematisiert und andererseits (gänzlich unsubstanziiert) diesem Zeugen in Bezug auf dessen Einschätzung zur Übereinstimmung der Unterschrift auf der in Rede stehenden Kostenaufstellung mit der in der EDV hinterlegten eine offenkundige Falschaussage unterstellt, vermag sie keine erheblichen Bedenken (zur Erheblichkeitsschwelle siehe ua RIS-Justiz RS0118780 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 488 ff) gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00072.11I.1006.000

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20111006_OGH0002_0110OS00072_11I0000_000