Gegen den Schuldspruch I/A richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten – inhaltlich weitgehend identen – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C*****.Gegen den Schuldspruch I/A richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten – inhaltlich weitgehend identen – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C*****.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen wirkten die Beschwerdeführer als Angestellte der A***** GmbH auf die Führung der Geschäfte ein, indem sie mit dem faktischen Geschäftsführer Zeljko V***** die Vermögens,-Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft besprachen und die Geschäfte zumindest im Innenverhältnis gemeinsam führten (US 11 f, 24 f).
Die Bezugnahmen der Mängelrügen (Z 5) auf eine Passage der Aussage des Mitangeklagten V***** (vgl US 24 f, 26 f), Angaben des Zeugen T***** und die als Schutzbehauptung verworfenen Einlassungen der Beschwerdeführer (vgl dazu US 29 f), die angeblich gegen diese Feststellung sprächen, sind unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).Die Bezugnahmen der Mängelrügen (Ziffer 5,) auf eine Passage der Aussage des Mitangeklagten V***** vergleiche US 24 f, 26 f), Angaben des Zeugen T***** und die als Schutzbehauptung verworfenen Einlassungen der Beschwerdeführer vergleiche dazu US 29 f), die angeblich gegen diese Feststellung sprächen, sind unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).
Die Konstatierungen zur faktischen Führung der Geschäfte durch V***** (US 11 f) schließen den vom Erstgericht angenommenen maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung keineswegs aus.
Indem die Mängelrügen (Z 5) die Erwägungen des Erstgerichts als „lebensfremd“, „höchst widersprüchlich“ oder bloße Mutmaßungen kritisieren und eigene Beweiswerterwägungen anstellen, bekämpfen sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Indem die Mängelrügen (Ziffer 5,) die Erwägungen des Erstgerichts als „lebensfremd“, „höchst widersprüchlich“ oder bloße Mutmaßungen kritisieren und eigene Beweiswerterwägungen anstellen, bekämpfen sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Soweit die Rügen eine unzureichende Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) behaupten, aber nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellungen berücksichtigen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Soweit die Rügen eine unzureichende Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) behaupten, aber nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellungen berücksichtigen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Weshalb der Beweggrund des Verhaltens (vgl dazu RIS-Justiz RS0088761) für die Annahme der subjektiven Tatseite des § 156 Abs 1 StGB entscheidend sei (der Sache nach Z 9 lit a), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).Weshalb der Beweggrund des Verhaltens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0088761) für die Annahme der subjektiven Tatseite des Paragraph 156, Absatz eins, StGB entscheidend sei (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
Davon, dass die „Firma N*****“ Scheinrechnungen legte, ging das Erstgericht gerade nicht aus (US 13, 27, 43), sodass sich die weiteren, darauf gegründeten Einwände des Angeklagten D***** einer inhaltlichen Erwiderung entziehen.
Indem die Rechtsrügen (Z 9 lit a) den vom Erstgericht festgestellten maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung übergehen und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen bestreiten (US 11 f, 13 f, 15), verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz Indem die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) den vom Erstgericht festgestellten maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung übergehen und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen bestreiten (US 11 f, 13 f, 15), verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz
RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.