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Entscheidung 11 Os 72/17y×

Entscheidung 11 Os 72/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os72/17y

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Zeljko V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2016, GZ 121 Hv 4/16v-173, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten D***** und C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Mijo D***** und Sezai C***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB (I/A) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem faktischen Geschäftsführer Zeljko V***** als leitende Angestellte (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) der A***** GmbH vom 31. März 2010 bis 26. Mai 2011 in mehreren Angriffen Bestandteile des Vermögens des Unternehmens, das Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 15), beiseite geschafft, indem sie insgesamt 160.122,79 Euro für betriebsfremde Zwecke entnahmen, wodurch die Gläubiger im selben Ausmaß einen Befriedigungsausfall erlitten (US 16).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch I/A richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten – inhaltlich weitgehend identen – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mijo D***** und Sezai C*****.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wirkten die Beschwerdeführer als Angestellte der A***** GmbH auf die Führung der Geschäfte ein, indem sie mit dem faktischen Geschäftsführer Zeljko V***** die Vermögens,-Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft besprachen und die Geschäfte zumindest im Innenverhältnis gemeinsam führten (US 11 f, 24 f).

Die Bezugnahmen der Mängelrügen (Ziffer 5,) auf eine Passage der Aussage des Mitangeklagten V***** vergleiche US 24 f, 26 f), Angaben des Zeugen T***** und die als Schutzbehauptung verworfenen Einlassungen der Beschwerdeführer vergleiche dazu US 29 f), die angeblich gegen diese Feststellung sprächen, sind unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).

Die Konstatierungen zur faktischen Führung der Geschäfte durch V***** (US 11 f) schließen den vom Erstgericht angenommenen maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung keineswegs aus.

Indem die Mängelrügen (Ziffer 5,) die Erwägungen des Erstgerichts als „lebensfremd“, „höchst widersprüchlich“ oder bloße Mutmaßungen kritisieren und eigene Beweiswerterwägungen anstellen, bekämpfen sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Soweit die Rügen eine unzureichende Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) behaupten, aber nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellungen berücksichtigen, sind sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Weshalb der Beweggrund des Verhaltens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0088761) für die Annahme der subjektiven Tatseite des Paragraph 156, Absatz eins, StGB entscheidend sei (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

Davon, dass die „Firma N*****“ Scheinrechnungen legte, ging das Erstgericht gerade nicht aus (US 13, 27, 43), sodass sich die weiteren, darauf gegründeten Einwände des Angeklagten D***** einer inhaltlichen Erwiderung entziehen.

Indem die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) den vom Erstgericht festgestellten maßgeblichen Einfluss der Beschwerdeführer auf die Geschäftsführung übergehen und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen bestreiten (US 11 f, 13 f, 15), verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00072.17Y.0913.000

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00072_17Y0000_000