Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran N*****.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran N*****.
Mit der unsubstantiierten Behauptung von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zufolge Widerspruchs zwischen den Feststellungen und den diesen zugrunde gelegten Aussagen und Lichtbildern wird ein Begründungsmangel nicht geltend gemacht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).Mit der unsubstantiierten Behauptung von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) zufolge Widerspruchs zwischen den Feststellungen und den diesen zugrunde gelegten Aussagen und Lichtbildern wird ein Begründungsmangel nicht geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).
Gleiches gilt für den Einwand (Z 5 dritter Fall), die (übrigens nicht exakt wiedergegebene; vgl nämlich US 4, wonach der Angeklagte zuletzt für Gelegenheitsarbeiten ca 500 Euro in bar erhalten hat) Annahme, der Angeklagte habe als ausgebildeter Elektriker und Gelegenheitsarbeiter über ein „Gehalt von ca. € 500,- im Monat“ verfügt, würde den zu den Feststellungen gewerbsmäßiger Absicht angestellten tatrichterlichen Erwägungen (triste Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Mehrzahl der Angriffe sowie Verwenden spezifischer, vorher präparierter Einbruchswerkzeuge – US 7) widersprechen.Gleiches gilt für den Einwand (Ziffer 5, dritter Fall), die (übrigens nicht exakt wiedergegebene; vergleiche nämlich US 4, wonach der Angeklagte zuletzt für Gelegenheitsarbeiten ca 500 Euro in bar erhalten hat) Annahme, der Angeklagte habe als ausgebildeter Elektriker und Gelegenheitsarbeiter über ein „Gehalt von ca. € 500,- im Monat“ verfügt, würde den zu den Feststellungen gewerbsmäßiger Absicht angestellten tatrichterlichen Erwägungen (triste Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Mehrzahl der Angriffe sowie Verwenden spezifischer, vorher präparierter Einbruchswerkzeuge – US 7) widersprechen.
Der Kritik von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Erwägungen zum Verwenden „vorher präparierter Einbruchswerkzeuge“ zuwider haben die Tatrichter vorsätzliche Tatbegehung „mithilfe eines zugefeilten Montiereisens, eines Seitenschneiders und einer Blechschere“ durch den Angeklagten unzweifelhaft festgestellt (US 5; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420). Die vermisste Feststellung, „wer das Einbruchswerkzeug mitgebracht hat“, ist nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0117264).Der Kritik von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Erwägungen zum Verwenden „vorher präparierter Einbruchswerkzeuge“ zuwider haben die Tatrichter vorsätzliche Tatbegehung „mithilfe eines zugefeilten Montiereisens, eines Seitenschneiders und einer Blechschere“ durch den Angeklagten unzweifelhaft festgestellt (US 5; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420). Die vermisste Feststellung, „wer das Einbruchswerkzeug mitgebracht hat“, ist nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0117264).
Insoweit die inhaltlich gegen den Schuldspruch I und die Annahme gewerbsmäßiger Begehung ausgeführte Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch II erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Insoweit die inhaltlich gegen den Schuldspruch römisch eins und die Annahme gewerbsmäßiger Begehung ausgeführte Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch römisch zwei erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Z 11 erster Fall), der – weil dieser Ausspruch unbekämpft geblieben ist (RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Ziffer 11, erster Fall), der – weil dieser Ausspruch unbekämpft geblieben ist (RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Gemäß § 19a StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen Eigentum stehen. Zu diesem Erfordernis schweigt das Urteil bei beiden Angeklagten (US 3, 5).Gemäß Paragraph 19 a, StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen Eigentum stehen. Zu diesem Erfordernis schweigt das Urteil bei beiden Angeklagten (US 3, 5).
Der Ausspruch der Konfiskation war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Über die Berufung des Zoran N***** wird zunächst das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Zoran N***** wird zunächst das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.