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Entscheidung 11 Os 72/20b×

Entscheidung 11 Os 72/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os72/20b

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Mai 2020, AZ 1 Ns 18/20s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des K***** auf Ablehnung (Paragraph 44, Absatz 3, StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 45, Absatz 3, StPO). Gleiches gilt für den Fall, dass mit der handschriftlich verfassten, teilweise unleserlichen Eingabe (siehe dazu Paragraph eins, Absatz 6, OGH-Geo 2019 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz Geo) weitere Beschlüsse des Oberlandesgerichts bekämpft werden sollten (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anzumerken ist, dass der in der Eingabe ebenfalls enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gesondert erledigt werden wird (AZ 15 Os 76/20w).

Textnummer

E129119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00072.20B.0727.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200727_OGH0002_0110OS00072_20B0000_000