Entscheidung 11 Os 72/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Mai 2020, AZ 1 Ns 18/20s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Mai 2020, AZ 1 Ns 18/20s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des K***** auf Ablehnung (§ 44 Abs 3 StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des K***** auf Ablehnung (Paragraph 44, Absatz 3, StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 45 Abs 3 StPO). Gleiches gilt für den Fall, dass mit der handschriftlich verfassten, teilweise unleserlichen Eingabe (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH-Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo) weitere Beschlüsse des Oberlandesgerichts bekämpft werden sollten (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 45, Absatz 3, StPO). Gleiches gilt für den Fall, dass mit der handschriftlich verfassten, teilweise unleserlichen Eingabe (siehe dazu Paragraph eins, Absatz 6, OGH-Geo 2019 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz Geo) weitere Beschlüsse des Oberlandesgerichts bekämpft werden sollten (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anzumerken ist, dass der in der Eingabe ebenfalls enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gesondert erledigt werden wird (AZ 15 Os 76/20w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00072.20B.0727.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200727_OGH0002_0110OS00072_20B0000_000