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Entscheidung 11 Os 72/23g×

Entscheidung 11 Os 72/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os72/23g

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. April 2023, GZ 25 Hv 11/23y-40, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (1), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

[2]                                Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant und verkürzt wiedergegeben – in der Nacht zum 16. Oktober 2022 in T* D*

1) mit Gewalt, indem er sie grob an den Oberarmen packte und schüttelte, sie ins Schlafzimmer zerrte, aufs Bett warf, sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie an den Handgelenken und am Hals festhielt, sich auf sie legte und ihr im Gesicht, an den Armen und am Halsbereich Bisse zufügte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich dem gleichzeitigen und tiefen Einführen mehrerer Finger in ihre Vagina, sowie des Beischlafs genötigt, wobei die Tat neben multiplen Blutergüssen an beiden Armen, im Gesicht sowie im Halsbereich und über die eigentliche Gewalteinwirkung hinausgehende Schmerzen im Vaginalbereich auch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine länger als 24 Tage andauernde, behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung und Depression, zur Folge hat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich ausschließlich gegen die Unterstellung der Tat zu 1 unter die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Einwand der – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370) orientierten – Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen, wonach bei D* durch das zu 1 inkriminierte Geschehen eine bereits behandelte Depression akut wurde und die Genannte (ua) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1), verbunden mit einer psychischen Gesundheitsschädigung bis zum 27. März 2023, erlitt, welche auch bis zu diesem Zeitpunkt ärztlich behandelt wurde (US 5), mängelfrei auf die Schilderungen des Opfers sowie die vorliegenden ärztlichen Bestätigungen gestützt (US 13). Die Beschwerde, die insofern eine „Scheinbegründung“ , eine „willkürliche Annahme“ bzw eine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert, spricht kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).

[5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 bis 7, 13 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) behauptet, man könne aufgrund der vorliegenden „oberflächlichen Krankmeldungen und Arztbriefe“ (gemeint: der ärztlichen Bestätigungen Dris S* vom 25. November 2022 [ON 13.6], vom 9. Jänner 2023 [ON 13.5] und vom 13. März 2023 [in Beilage ./I] sowie Dris. H* vom 27. März 2023 [ebenfalls in Beilage ./I]) „vernünftigerweise“ „nicht der Ansicht sein, dass eine mehr als 24 Tage andauernde Belastungsstörung vorliegt und der Angeklagte hiefür verantwortlich ist“. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit jedenfalls nicht zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[6] Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert das Unterbleiben der amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, räumt aber selbst ein, dass das Opfer im Ermittlungsverfahren ergänzende Untersuchungen abgelehnt hätte vergleiche ON 2.2, 4). Weshalb dies zwar den Beschwerdeführer an einer ihm zweckmäßig erscheinenden Antragstellung gehindert hätte, andererseits aber die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter derselben Prämisse gehalten gewesen wären, eine Begutachtung des (hiezu nicht bereiten – vergleiche RIS-Justiz RS0097584) Opfers durch einen psychiatrischen Sachverständigen in Auftrag zu geben, erklärt die Beschwerde nicht.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00072.23G.0829.000

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00072_23G0000_000