[3] Inhaltlich ausschließlich gegen die Unterstellung der Tat zu 1 unter die Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Inhaltlich ausschließlich gegen die Unterstellung der Tat zu 1 unter die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Einwand der – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370) orientierten – Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen, wonach bei D* durch das zu 1 inkriminierte Geschehen eine bereits behandelte Depression akut wurde und die Genannte (ua) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1), verbunden mit einer psychischen Gesundheitsschädigung bis zum 27. März 2023, erlitt, welche auch bis zu diesem Zeitpunkt ärztlich behandelt wurde (US 5), mängelfrei auf die Schilderungen des Opfers sowie die vorliegenden ärztlichen Bestätigungen gestützt (US 13). Die Beschwerde, die insofern eine „Scheinbegründung“ , eine „willkürliche Annahme“ bzw eine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ (Z 5 vierter Fall) reklamiert, spricht kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419). [4] Dem Einwand der – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370) orientierten – Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen, wonach bei D* durch das zu 1 inkriminierte Geschehen eine bereits behandelte Depression akut wurde und die Genannte (ua) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1), verbunden mit einer psychischen Gesundheitsschädigung bis zum 27. März 2023, erlitt, welche auch bis zu diesem Zeitpunkt ärztlich behandelt wurde (US 5), mängelfrei auf die Schilderungen des Opfers sowie die vorliegenden ärztlichen Bestätigungen gestützt (US 13). Die Beschwerde, die insofern eine „Scheinbegründung“ , eine „willkürliche Annahme“ bzw eine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert, spricht kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 bis 7, 13 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) behauptet, man könne aufgrund der vorliegenden „oberflächlichen Krankmeldungen und Arztbriefe“ (gemeint: der ärztlichen Bestätigungen Dris S* vom 25. November 2022 [ON 13.6], vom 9. Jänner 2023 [ON 13.5] und vom 13. März 2023 [in Beilage ./I] sowie Dris. H* vom 27. März 2023 [ebenfalls in Beilage ./I]) „vernünftigerweise“ „nicht der Ansicht sein, dass eine mehr als 24 Tage andauernde Belastungsstörung vorliegt und der Angeklagte hiefür verantwortlich ist“. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit jedenfalls nicht zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 bis 7, 13 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) behauptet, man könne aufgrund der vorliegenden „oberflächlichen Krankmeldungen und Arztbriefe“ (gemeint: der ärztlichen Bestätigungen Dris S* vom 25. November 2022 [ON 13.6], vom 9. Jänner 2023 [ON 13.5] und vom 13. März 2023 [in Beilage ./I] sowie Dris. H* vom 27. März 2023 [ebenfalls in Beilage ./I]) „vernünftigerweise“ „nicht der Ansicht sein, dass eine mehr als 24 Tage andauernde Belastungsstörung vorliegt und der Angeklagte hiefür verantwortlich ist“. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit jedenfalls nicht zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[6] Die Aufklärungsrüge (Z 5a) kritisiert das Unterbleiben der amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, räumt aber selbst ein, dass das Opfer im Ermittlungsverfahren ergänzende Untersuchungen abgelehnt hätte (vgl ON 2.2, 4). Weshalb dies zwar den Beschwerdeführer an einer ihm zweckmäßig erscheinenden Antragstellung gehindert hätte, andererseits aber die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter derselben Prämisse gehalten gewesen wären, eine Begutachtung des (hiezu nicht bereiten – vgl RIS-Justiz RS0097584) Opfers durch einen psychiatrischen Sachverständigen in Auftrag zu geben, erklärt die Beschwerde nicht. [6] Die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert das Unterbleiben der amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, räumt aber selbst ein, dass das Opfer im Ermittlungsverfahren ergänzende Untersuchungen abgelehnt hätte vergleiche ON 2.2, 4). Weshalb dies zwar den Beschwerdeführer an einer ihm zweckmäßig erscheinenden Antragstellung gehindert hätte, andererseits aber die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter derselben Prämisse gehalten gewesen wären, eine Begutachtung des (hiezu nicht bereiten – vergleiche RIS-Justiz RS0097584) Opfers durch einen psychiatrischen Sachverständigen in Auftrag zu geben, erklärt die Beschwerde nicht.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.