Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Mai 2026, GZ 3 Hv 31/26z-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Mai 2026, GZ 3 Hv 31/26z-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2025 in F* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * A* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ihr mit den Worten „Das ist ein Überfall“ eine Pistole entgegenhielt und sie zur Herausgabe von werthältigen Gegenständen aufforderte. Danach hat er am 21. Dezember 2025 in F* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * A* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ihr mit den Worten „Das ist ein Überfall“ eine Pistole entgegenhielt und sie zur Herausgabe von werthältigen Gegenständen aufforderte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB mit der Behauptung an, bei der verwendeten Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 32/05p, RIS-Justiz RS0115124 [T2, T3], RS0102720 [T1]) den Waffenbegriff dieses Tatbestands nicht erfüllt (der Sache nach Z 10). Sie strebt den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB mit der Behauptung an, bei der verwendeten Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 32/05p, RIS-Justiz RS0115124 [T2, T3], RS0102720 [T1]) den Waffenbegriff dieses Tatbestands nicht erfüllt (der Sache nach Ziffer 10,).
[5] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen zur Beschaffenheit der betreffenden Pistole (US 2 f), sondern aus der – vom Schöffengericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00072.26M.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000