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Entscheidung 11 Os 72/99×

Entscheidung 11 Os 72/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os72/99

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 1999, GZ 12 e römisch fünf r 11527/98-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 17. Jänner bis 28. Juni 1996 in Wien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, acht namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung, ihr Geld über eine von ihm betriebene "Schweizer Vermögensverwaltung" in der Schweiz hochverzinst anzulegen, zu Handlungen, und zwar Übergabe von insgesamt 2,020.000 S verleitet, wodurch diese Personen mit den jeweils angeführten Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt wurden.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welchem er eine Verurteilung wegen des "Deliktes der Veruntreuung" anstrebt; in seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung macht er inhaltlich auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, leg. cit. geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht im Recht.

Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung, er hätte bereits Schritte zur Gründung einer Aktiengesellschaft unternommen, nicht auseinandergesetzt. Daher liege eine Unvollständigkeit vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Der Angeklagte übersieht dabei jedoch, daß sich das Schöffengericht ohnedies mit der behaupteten Initiative zur Gründung einer Anlagefirma in Form einer Aktiengesellschaft auseinandergesetzt, deren Ernsthaftigkeit aber (im Sinne einer Schutzbehauptung) als unglaubwürdig abgelehnt hat (US 7). Damit stellt sich die Beschwerde aber nur als eine in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite dar, während die behaupteten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.

Auch die in der Berufung behauptete Verletzung von Strafzumessungsvorschriften ist unbegründet.

In der Annahme der Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifikation des Betruges, des hohen Schadens und der über die bloße Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Faktenvielzahl (US 9) liegt nämlich keine rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne eines Verstoßes gegen das "Doppelverwertungsverbot".

Der anzuwendende Strafrahmen wurde vom Angeklagten sowohl durch die verschuldete Schadenshöhe (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) als auch durch die gewerbsmäßige Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 148, zweiter Strafsatz StGB) bewirkt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 9a und b). Die Tatwiederholung ist bei Annahme von Gewerbsmäßigkeit zwar kein eigener Erschwerungsgrund, wohl aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, weil Gewerbs- mäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung angenommen werden kann (Mayerhofer aaO E 9). Auch der hohe Schaden (2,020.000 S) wurde angesichts der vierfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB ohne Verletzung von Strafzumessungsvorschriften zutreffend als erschwerend angenommen (Mayerhofer aaO E 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54572 11D00729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00072.99.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0110OS00072_9900000_000