Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht im Recht.
Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung, er hätte bereits Schritte zur Gründung einer Aktiengesellschaft unternommen, nicht auseinandergesetzt. Daher liege eine Unvollständigkeit vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung, er hätte bereits Schritte zur Gründung einer Aktiengesellschaft unternommen, nicht auseinandergesetzt. Daher liege eine Unvollständigkeit vor und bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Der Angeklagte übersieht dabei jedoch, daß sich das Schöffengericht ohnedies mit der behaupteten Initiative zur Gründung einer Anlagefirma in Form einer Aktiengesellschaft auseinandergesetzt, deren Ernsthaftigkeit aber (im Sinne einer Schutzbehauptung) als unglaubwürdig abgelehnt hat (US 7). Damit stellt sich die Beschwerde aber nur als eine in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite dar, während die behaupteten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.
Auch die in der Berufung behauptete Verletzung von Strafzumessungsvorschriften ist unbegründet.
In der Annahme der Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifikation des Betruges, des hohen Schadens und der über die bloße Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Faktenvielzahl (US 9) liegt nämlich keine rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne eines Verstoßes gegen das "Doppelverwertungsverbot".
Der anzuwendende Strafrahmen wurde vom Angeklagten sowohl durch die verschuldete Schadenshöhe (§ 147 Abs 3 StGB) als auch durch die gewerbsmäßige Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 148 zweiter Strafsatz StGB) bewirkt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 9a und b). Die Tatwiederholung ist bei Annahme von Gewerbsmäßigkeit zwar kein eigener Erschwerungsgrund, wohl aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, weil Gewerbs- mäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung angenommen werden kann (Mayerhofer aaO E 9). Auch der hohe Schaden (2,020.000 S) wurde angesichts der vierfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB ohne Verletzung von Strafzumessungsvorschriften zutreffend als erschwerend angenommen (Mayerhofer aaO E 12).Der anzuwendende Strafrahmen wurde vom Angeklagten sowohl durch die verschuldete Schadenshöhe (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) als auch durch die gewerbsmäßige Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 148, zweiter Strafsatz StGB) bewirkt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 9a und b). Die Tatwiederholung ist bei Annahme von Gewerbsmäßigkeit zwar kein eigener Erschwerungsgrund, wohl aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, weil Gewerbs- mäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung angenommen werden kann (Mayerhofer aaO E 9). Auch der hohe Schaden (2,020.000 S) wurde angesichts der vierfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB ohne Verletzung von Strafzumessungsvorschriften zutreffend als erschwerend angenommen (Mayerhofer aaO E 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.