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Entscheidung 11 Os 73/02×

Entscheidung 11 Os 73/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois L***** wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. März 2002, GZ 24 Hv 14/02t-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois L***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: dritter Fall), 142 Absatz eins, StGB (A) schuldig erkannt, weil er am 9. Juni 1999 in Linz/Urfahr im Zusammenwirken mit Gerhard K***** Verfügungsberechtigten der R***** GesmbH 1,152.230,35 S Bargeld durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt hat, wobei sein Beitrag darin bestand, dass er am

7. und 8. Juni 1999 durch gezieltes Aufsuchen der später von Gerhard K***** unter Verwendung einer Spielzeugpistole überfallenen Bankfiliale die Tatörtlichkeiten erkundete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, (undifferenziert) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung seiner Täterschaft, übergeht aber dabei die im Urteil hinreichend angeführten beweiswürdigenden Erwägungen (US 9f). Er trachtet vielmehr die von den Tatrichtern genannten Indizien im Einzelnen abzuschwächen oder mit "Gegenargumenten" zu widerlegen und bekämpft solcherart bloß in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Soweit der Nichtigkeitswerber erhebliche Widersprüche zwischen Feststellungen und gerichtlichen Aussagen von Zeugen kritisiert, verkennt er das Wesen von (offenbar gemeinten) Aktenwidrigkeiten, die nur dann vorliegen, wenn der Inhalt wesentlicher Angaben von Zeugen unrichtig wiedergegeben wird, während das Gericht auch zu Aussagen widersprechenden Konstatierungen grundsätzlich berechtigt ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 191). Vorliegend konnte sich das Erstgericht bei der Feststellung der Beitragstäterschaft des Angeklagten unter anderem auf die Ergebnisse der Wahlkonfrontation (S 517 ff/I) und die Angaben der Bankangestellten in der Hauptverhandlung (S 212 ff/III) stützen.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge, in welchem nur allgemein "aus den Akten" von erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen die Rede ist, ohne solche konkret zu benennen, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E66610 11Os73.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00073.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00073_0200000_000