Den auf dem Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte der Sache nach nur in seinem Punkt 1 mit einer auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Den auf dem Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte der Sache nach nur in seinem Punkt 1 mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Unter dem genannten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung, weil der unmittelbare Tatort, nämlich das Bett in der Wohnung des Bernhard G***** nicht nach Einstichen durch das Jagdmesser untersucht wurde.
Die Tatsachenrüge vermag damit damit keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen zu wecken, weil auch eine Objektivierung des - vom Zeugen G***** behaupteten - Fehlens von Einstichspuren mit der von den Geschworenen angenommenen Tatversion, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Beweise (Zeugen A***** S 337, 451/I; 51 f, 55, 60/II; B*****, S 343, 461/I iVm 98/II; K*****, S 63/II) unbedenklich ist, nicht unvereinbar wäre. Im Übrigen legt sie mit der Behauptung, infolge Unterlassung einer amtswegigen Untersuchung des Betts in der Wohnung Bernhard G*****s auf Löcher in der Bettwäsche oder Matratze sei kein Schuldnachweis erbracht worden, nicht dar, woran der Beschwerdeführer an einer entsprechend sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).Die Tatsachenrüge vermag damit damit keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen zu wecken, weil auch eine Objektivierung des - vom Zeugen G***** behaupteten - Fehlens von Einstichspuren mit der von den Geschworenen angenommenen Tatversion, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Beweise (Zeugen A***** S 337, 451/I; 51 f, 55, 60/II; B*****, S 343, 461/I in Verbindung mit 98/II; K*****, S 63/II) unbedenklich ist, nicht unvereinbar wäre. Im Übrigen legt sie mit der Behauptung, infolge Unterlassung einer amtswegigen Untersuchung des Betts in der Wohnung Bernhard G*****s auf Löcher in der Bettwäsche oder Matratze sei kein Schuldnachweis erbracht worden, nicht dar, woran der Beschwerdeführer an einer entsprechend sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des Schuldspruchs 1 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung hinausgeht, indem sie allgemein begehrt, den Angeklagten von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung gesetzlicher Nichtigkeitsgründe. Auch lässt sie ausdrückliche oder durch deutliche Hinweise angeführte Tatumstände vermissen, die derartige Nichtigkeitsgründe bilden könnten.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die implizierte Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ergibt (§ 285i StPO).Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die implizierte Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.