Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Zum Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen, bei den im Kaufanbot angeführten Dokumenten handle es sich „um heikle Unterlagen, aufgrund deren M***** mit illegalen Waffengeschäften in Verbindung gebracht werden kann und die in Verbindung mit einer strafrechtlichen Relevanz gebracht werden können" sowie, dass sich daraus der Verdacht ergebe, „dass M***** in den Jahren 1999 und 2000 auf eine mit dessen Stellung und Pflichten als Militärattaché in Berlin und Offizier des Österreichischen Bundesheeres unvereinbare Weise für die griechische Waffenfirma S***** in Ostafrika als Repräsentant und Vermittler von Waffengeschäften aufgetreten ist", behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht habe sich mit der Aussage des Zeugen M*****, der die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Dokumenten - auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit - um etwas „Heikles" gehandelt habe, verneinte und angab, die aus den Papieren ersichtliche Tätigkeit sei erlaubt gewesen (S 205, 199), nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob die aus den Dokumenten hervorgehende Involvierung M*****s in (auch nicht „illegale") Waffengeschäfte mit seiner beruflichen Stellung unvereinbar und daher, gelangt sie zur Kenntnis der Öffentlichkeit, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet ist, um eine Rechtsfrage, deren Lösung aus Z 5 nicht angefochten werden kann. Zum anderen bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Aussagenpassage nur auf ein einziges Schreiben, während M*****, was in der Beschwerde unerwähnt bleibt, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit sehr wohl als „heikel" bezeichnete, „die Folgen haben könnten" (S 217). Der in der Beschwerde vermissten Erörterung bedurfte es daher auch mit Blick auf die vom Schöffengericht angenommene, als Tatfrage zu beurteilende Ernstlichkeit der Drohung nicht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Zum Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen, bei den im Kaufanbot angeführten Dokumenten handle es sich „um heikle Unterlagen, aufgrund deren M***** mit illegalen Waffengeschäften in Verbindung gebracht werden kann und die in Verbindung mit einer strafrechtlichen Relevanz gebracht werden können" sowie, dass sich daraus der Verdacht ergebe, „dass M***** in den Jahren 1999 und 2000 auf eine mit dessen Stellung und Pflichten als Militärattaché in Berlin und Offizier des Österreichischen Bundesheeres unvereinbare Weise für die griechische Waffenfirma S***** in Ostafrika als Repräsentant und Vermittler von Waffengeschäften aufgetreten ist", behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht habe sich mit der Aussage des Zeugen M*****, der die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Dokumenten - auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit - um etwas „Heikles" gehandelt habe, verneinte und angab, die aus den Papieren ersichtliche Tätigkeit sei erlaubt gewesen (S 205, 199), nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob die aus den Dokumenten hervorgehende Involvierung M*****s in (auch nicht „illegale") Waffengeschäfte mit seiner beruflichen Stellung unvereinbar und daher, gelangt sie zur Kenntnis der Öffentlichkeit, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet ist, um eine Rechtsfrage, deren Lösung aus Ziffer 5, nicht angefochten werden kann. Zum anderen bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Aussagenpassage nur auf ein einziges Schreiben, während M*****, was in der Beschwerde unerwähnt bleibt, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit sehr wohl als „heikel" bezeichnete, „die Folgen haben könnten" (S 217). Der in der Beschwerde vermissten Erörterung bedurfte es daher auch mit Blick auf die vom Schöffengericht angenommene, als Tatfrage zu beurteilende Ernstlichkeit der Drohung nicht.
Da sich Begründungsmängel iSd Z 5 stets auf die Existenzbehauptung des Untersatzes im Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung, also auf schuld- und subsumtionsrelevante Tatsachen beziehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 3 und 554), geht die aus Z 5 vierter Fall vorgebrachte Kritik an der für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidenden Feststellung, „der Angeklagte" sei mangels Zahlung durch den Zeugen M***** im Juni 2005 damit in die Öffentlichkeit" gegangen, ins Leere.Da sich Begründungsmängel iSd Ziffer 5, stets auf die Existenzbehauptung des Untersatzes im Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung, also auf schuld- und subsumtionsrelevante Tatsachen beziehen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 3 und 554), geht die aus Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachte Kritik an der für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidenden Feststellung, „der Angeklagte" sei mangels Zahlung durch den Zeugen M***** im Juni 2005 damit in die Öffentlichkeit" gegangen, ins Leere.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Konstatierungen zum Tatvorsatz, ohne jedoch aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu erwecken.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Konstatierungen zum Tatvorsatz, ohne jedoch aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.