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Entscheidung 11 Os 73/07f×

Entscheidung 11 Os 73/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/07f

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Rudolf G***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2007, GZ 041 Hv 141/06f-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidungen über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Rudolf G***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 29. April 2005 in Wiener Neustadt Hans Helmut M***** dadurch, dass er für die Ausfolgung von Dokumenten, aus welchen sich der Verdacht ergibt, dass M***** in den Jahren 1999 und 2000 auf eine mit dessen Stellung und Pflichten als Militärattaché in Berlin und Offizier des Österreichischen Bundesheeres unvereinbare Weise für die griechische Waffenfirma S***** in Ostafrika als Repräsentant und Vermittler von Waffengeschäften aufgetreten ist, die Zahlung von 100.000 EUR bis spätestens 11. Mai 2005 verlangte und zu verstehen gab, sie ansonsten anderen Interessenten zu überlassen, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des erwähnten Betrages, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, und er die Erpressung zu begehen suchte, indem er mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bzw der gesellschaftlichen Stellung drohte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Zum Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen, bei den im Kaufanbot angeführten Dokumenten handle es sich „um heikle Unterlagen, aufgrund deren M***** mit illegalen Waffengeschäften in Verbindung gebracht werden kann und die in Verbindung mit einer strafrechtlichen Relevanz gebracht werden können" sowie, dass sich daraus der Verdacht ergebe, „dass M***** in den Jahren 1999 und 2000 auf eine mit dessen Stellung und Pflichten als Militärattaché in Berlin und Offizier des Österreichischen Bundesheeres unvereinbare Weise für die griechische Waffenfirma S***** in Ostafrika als Repräsentant und Vermittler von Waffengeschäften aufgetreten ist", behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht habe sich mit der Aussage des Zeugen M*****, der die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Dokumenten - auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit - um etwas „Heikles" gehandelt habe, verneinte und angab, die aus den Papieren ersichtliche Tätigkeit sei erlaubt gewesen (S 205, 199), nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob die aus den Dokumenten hervorgehende Involvierung M*****s in (auch nicht „illegale") Waffengeschäfte mit seiner beruflichen Stellung unvereinbar und daher, gelangt sie zur Kenntnis der Öffentlichkeit, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet ist, um eine Rechtsfrage, deren Lösung aus Ziffer 5, nicht angefochten werden kann. Zum anderen bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Aussagenpassage nur auf ein einziges Schreiben, während M*****, was in der Beschwerde unerwähnt bleibt, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit sehr wohl als „heikel" bezeichnete, „die Folgen haben könnten" (S 217). Der in der Beschwerde vermissten Erörterung bedurfte es daher auch mit Blick auf die vom Schöffengericht angenommene, als Tatfrage zu beurteilende Ernstlichkeit der Drohung nicht.

Da sich Begründungsmängel iSd Ziffer 5, stets auf die Existenzbehauptung des Untersatzes im Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung, also auf schuld- und subsumtionsrelevante Tatsachen beziehen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 3 und 554), geht die aus Ziffer 5, vierter Fall vorgebrachte Kritik an der für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidenden Feststellung, „der Angeklagte" sei mangels Zahlung durch den Zeugen M***** im Juni 2005 damit in die Öffentlichkeit" gegangen, ins Leere.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Konstatierungen zum Tatvorsatz, ohne jedoch aktenkundige Umstände aufzeigen zu können, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85828 11Os73.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00073.07F.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00073_07F0000_000