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Entscheidung 11 Os 73/09h×

Entscheidung 11 Os 73/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/09h

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 72 Hv 97/08y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat Robert B***** am 4. September 2008 in Wien „A./ außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Birgit M***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit einem Arm gewaltsam gegen den Hals drückte, sie würgte und ihr mit der anderen Hand zwischen ihre Beine fuhr und sie im Scheidenbereich oberhalb der Bekleidung betastete;

B./ mit Gewalt gegen eine Person, indem er Birgit M***** gegen die Hauswand drückte, sie durch Drücken des linken Unterarms gegen den Hals würgte und an ihrer Tasche zerrte, ihr eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihren I-Pod in einem nicht mehr feststellbaren Wert durch Abreißen der Kopfhörer mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (ON 46) an und führte in der Folge Berufung „wegen Schuld und Strafe" (ON 50) aus, ohne die der Sache nach angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen. Diese war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO), weil auch in der Rechtsmittelanmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt ist. Daraus folgt - nach Rückziehung der gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 - die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90987 11Os73.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00073.09H.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00073_09H0000_000