Gründe:
Mit dem zu 1./ bezeichneten Beschluss entschied der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Strafsache gemäß §§ 285 Abs 1, 285i StPO.Mit dem zu 1./ bezeichneten Beschluss entschied der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Strafsache gemäß Paragraphen 285, Absatz eins, 285 i, StPO.
Dieser Beschluss war aufzuheben, weil der Oberste Gerichtshof dabei in tatsächlicher Hinsicht von einer Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln des Angeklagten an den Verteidiger zur Einbringung einer allfälligen Gegenäußerung (§ 24 StPO) ausgegangen war, eine solche jedoch noch nicht stattgefunden hatte. Das Verfahren über die Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO zu reassumieren (vgl 11 Os 187/96 ua; vgl RIS-Justiz RS0117416).Dieser Beschluss war aufzuheben, weil der Oberste Gerichtshof dabei in tatsächlicher Hinsicht von einer Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln des Angeklagten an den Verteidiger zur Einbringung einer allfälligen Gegenäußerung (Paragraph 24, StPO) ausgegangen war, eine solche jedoch noch nicht stattgefunden hatte. Das Verfahren über die Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO zu reassumieren vergleiche 11 Os 187/96 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0117416).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giri B***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem denkgestörten, wahnhaften, derealisierten, affektlabilen Zustandsbild mit verminderter Impulskontrolle und Affektdurchbrüchen bei chronischer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F 20) beruht, am 7. November 2016 in W***** Veronika V***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie, wenn sie wolle, mit seinem Messer abstechen, wobei er im Anschluss an diese Äußerung eine Stichbewegung mit einem geöffneten Klappmesser ausführte, sohin eine Tat begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giri B***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem denkgestörten, wahnhaften, derealisierten, affektlabilen Zustandsbild mit verminderter Impulskontrolle und Affektdurchbrüchen bei chronischer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F 20) beruht, am 7. November 2016 in W***** Veronika V***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie, wenn sie wolle, mit seinem Messer abstechen, wobei er im Anschluss an diese Äußerung eine Stichbewegung mit einem geöffneten Klappmesser ausführte, sohin eine Tat begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.