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Entscheidung 11 Os 73/17w×

Entscheidung 11 Os 73/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/17w

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Giri B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB 1./ über die Reassumierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2017, GZ 11 Os 73/14w-4, sowie 2./ über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 2017, GZ 22 Hv 7/17h-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2017, GZ 11 Os 73/17w-4, wird aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem zu 1./ bezeichneten Beschluss entschied der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Strafsache gemäß Paragraphen 285, Absatz eins, 285 i, StPO.

Dieser Beschluss war aufzuheben, weil der Oberste Gerichtshof dabei in tatsächlicher Hinsicht von einer Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln des Angeklagten an den Verteidiger zur Einbringung einer allfälligen Gegenäußerung (Paragraph 24, StPO) ausgegangen war, eine solche jedoch noch nicht stattgefunden hatte. Das Verfahren über die Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO zu reassumieren vergleiche 11 Os 187/96 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0117416).

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giri B***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem denkgestörten, wahnhaften, derealisierten, affektlabilen Zustandsbild mit verminderter Impulskontrolle und Affektdurchbrüchen bei chronischer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F 20) beruht, am 7. November 2016 in W***** Veronika V***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie, wenn sie wolle, mit seinem Messer abstechen, wobei er im Anschluss an diese Äußerung eine Stichbewegung mit einem geöffneten Klappmesser ausführte, sohin eine Tat begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere dem aggressiven Auftreten des Betroffenen, dem Einsatz eines Messers und dem Zugehen auf das Opfer – erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung einer Drohung mit dem Tod (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen gerade bei leugnenden Betroffenen methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Ebensowenig blieb die entscheidende Tatsache des Bedeutungsinhalts der Äußerung des Betroffenen vergleiche RIS-Justiz RS0092437) im Sinn einer ernst gemeinten Drohung mit dem Tod (US 4) offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Denn die Tatrichter leiteten diese Annahme aus den – auf ein Hantieren mit einem Messer im Geschäft und eine der Äußerung nachfolgende Stichbewegung Bezug nehmenden (ON 55 S 11, 13 f) – Angaben der Zeugin Annette H***** in der Hauptverhandlung ab, die nach Ansicht der Tatrichter mit jenen der Zeugin Veronika V***** vergleiche ON 2 S 37 und 73 f in Verbindung mit ON 55 S 14, 16) in Einklang zu bringen waren. Soweit der Beschwerdeführer – gestützt auf isoliert hervorgehobene Passagen der Angaben der Annette H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung (ON 2 S 63; ON 55 S 12) – für sich günstigere Schlussfolgerungen in Richtung einer unqualifizierten Drohung einfordert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00073.17W.0913.000

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00073_17W0000_000