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Entscheidung 11 Os 73/18x×

Entscheidung 11 Os 73/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/18x

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Geltendmachung der „Verletzung von Grundrechten“ nach der EMRK, der „EGRC“ und der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nach völkerrechtlichen Bestimmungen (UNO)“ abzielende, als weiteres Begehren auf Erneuerung des Strafverfahrens aufzufassende Antrag des Verurteilten vom 8. Juni 2018 gegen die Urteile des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2017, GZ 11 U 187/15t-51, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2017, AZ 135 Bl 43/17z (ON 59), war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; vergleiche in dieser Strafsache bereits 11 Os 20/18b).

Textnummer

E122540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00073.18X.0719.000

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180719_OGH0002_0110OS00073_18X0000_000