Die ausschließlich zu diesem Schuldspruch ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die festgestellte (US 4) Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen.Die ausschließlich zu diesem Schuldspruch ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die festgestellte (US 4) Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen.
Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff; 409 f; RIS-Justiz RS0116737, RS0099507).Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff; 409 f; RIS-Justiz RS0116737, RS0099507).
Die Tatrichter stützten ihre Feststellung zur qualifizierten subjektiven Tatseite auf eine verschränkte Bewertung des persönlichen Eindrucks des trotz seines Alters (geboren 1995) bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten (US 8), dessen geradezu überhebliche (US 9) Bereitschaft zur Gewalttätigkeit und die mehraktigen Tätlichkeiten auch noch gegen das zu Boden gebrachte Opfer (US 10), ohne der Anzahl der Fußtritte und deren genauen Zielbereich beim Liegenden eine singuläre Bedeutung zuzumessen.
Soweit sich die Beschwerde in – noch dazu teilweise rein beweiswürdigende nach Art einer Berufung wegen Schuld – Erwägungen zum letztgenannten Umstand ergeht, verfehlt sie die angezielte Anfechtungskategorie. Das Vorbringen zu den übrigen Tätlichkeiten erschöpft sich zur Gänze in eigenständiger Beweiswürdigung (etwa „bei lebensnaher Betrachtung“, „indiziert schon der Umstand“).
Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antrag auf Urteils-Totalaufhebung ohne Vorbringen blieb – §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antrag auf Urteils-Totalaufhebung ohne Vorbringen blieb – Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.