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Entscheidung 11 Os 73/22b×

Entscheidung 11 Os 73/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/22b

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Turner als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. März 2022, GZ 24 Hv 9/22p-25a, sowie die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. April 2021 in G* * Mu* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zuzufügen versucht, „indem er zumindest zwei Stiche/Stichbewegungen mit einem nicht näher bekannten Messer oder scharfkantigen Werkzeug gegen seine linke Gesichtshälfte führte, wobei es wegen der letztlich eingetretenen, dem Grade nach nur leichten Verletzung (zwei knapp nebeneinander liegende 10 mm lange und 5 mm tiefe Stich-/Schnittverletzungen an der linken Schläfe knapp neben dem Ohr, 20 mm lange Schnittverletzung am linken Ellenbogen) beim Versuch blieb“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Zur Kritik von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff [432]).

[5]                  Indem die Rüge anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen zu nicht entscheidenden Umständen von jenen der Tatrichter (die die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies in ihre Erwägungen mit einbezogen haben – US 5) abweichende Schlussfolgerungen zur Absicht des Angeklagten, * Mu* eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400).

[6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[7] Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Deren Ableitung aus dem objektiven Tathergang (mehrmalige Stichführung mit einer Waffe gegen das Gesicht des Opfers – US 3 f; vergleiche RIS-Justiz RS0116882) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu der einer solchen Tatbegehung zugrunde liegenden, auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht eines erwachsenen Straftäters (US 5 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nämlich keineswegs zu beanstanden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 448 ff).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00073.22B.0927.000

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220927_OGH0002_0110OS00073_22B0000_000