[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zur Kritik von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff [432]). [4] Zur Kritik von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist vorauszuschicken, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Angeklagten) – so sie wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (zum Umfang der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; RIS-Justiz RS0118316) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff [432]).
[5] Indem die Rüge anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen zu nicht entscheidenden Umständen von jenen der Tatrichter (die die leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies in ihre Erwägungen mit einbezogen haben – US 5) abweichende Schlussfolgerungen zur Absicht des Angeklagten, * Mu* eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400).
[6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). [6] Sie bekämpft vielmehr die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[7] Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Deren Ableitung aus dem objektiven Tathergang (mehrmalige Stichführung mit einer Waffe gegen das Gesicht des Opfers – US 3 f; vgl RIS-Justiz RS0116882) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu der einer solchen Tatbegehung zugrunde liegenden, auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht eines erwachsenen Straftäters (US 5 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nämlich keineswegs zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 448 ff). [7] Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Deren Ableitung aus dem objektiven Tathergang (mehrmalige Stichführung mit einer Waffe gegen das Gesicht des Opfers – US 3 f; vergleiche RIS-Justiz RS0116882) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu der einer solchen Tatbegehung zugrunde liegenden, auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht eines erwachsenen Straftäters (US 5 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nämlich keineswegs zu beanstanden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 448 ff).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.