Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 73/23d×

Entscheidung 11 Os 73/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/23d

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2023, GZ 13 Hv 26/23w-40.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]                                Danach hat er – verkürzt wiedergegeben – am 12. Jänner 2023 in W* * A*

              I mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereichs versetzte, wodurch dieser eine ca 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über einen E-Scooter genötigt;

II im Anschluss an die zu römisch eins genannte Handlung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Ausnützung dessen durch die Verletzung hilflosen Zustands diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Umhängetasche [samt Inhalt] weggenommen;

III durch den zu römisch eins angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5–10; RIS-Justiz RS0119370) orientierte – gegen die auf die Aussage des Opfers gegründete (US 8) Feststellung zur Wegnahme der Tasche samt Inhalt (Schuldspruch zu römisch zwei – US 3 f) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) argumentiert, es sei unklar, „ob bei dem Vorfall eine Seitentasche dabei war“, und was mit dem „vermeintlich gestohlenen Handy in weiterer Folge passiert“ sei, wird kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).

[5] Dem weiteren Einwand zuwider gründeten die Tatrichter die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen (US 4 – Schuldspruch zu römisch drei) unter Berücksichtigung der dynamischen Stichführung im Bereich einer lebenswichtige Organe bedeckenden Körperregion auf das objektive Tatgeschehen (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671).

[6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem auch sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) bloß releviert, dass die Zeugen „kein Messer gesehen“ hätten, der gerichtsmedizinische Sachverständige, auf den sich das Erstgericht gestützt hätte, sei „bei der Tat nicht persönlich anwesend gewesen“, sodass es „vorstellbar sei“, dass nicht der Angeklagte die Schnittverletzung verursachte und die Aussagen des Opfers seien aufgrund seines „verwirrten geistigen Zustands“ nicht glaubhaft. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken (RIS-Justiz RS0119583).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00073.23D.0711.000

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230711_OGH0002_0110OS00073_23D0000_000