[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem die – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5–10; RIS-Justiz RS0119370) orientierte – gegen die auf die Aussage des Opfers gegründete (US 8) Feststellung zur Wegnahme der Tasche samt Inhalt (Schuldspruch zu II – US 3 f) gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) argumentiert, es sei unklar, „ob bei dem Vorfall eine Seitentasche dabei war“, und was mit dem „vermeintlich gestohlenen Handy in weiterer Folge passiert“ sei, wird kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419). [4] Indem die – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5–10; RIS-Justiz RS0119370) orientierte – gegen die auf die Aussage des Opfers gegründete (US 8) Feststellung zur Wegnahme der Tasche samt Inhalt (Schuldspruch zu römisch zwei – US 3 f) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) argumentiert, es sei unklar, „ob bei dem Vorfall eine Seitentasche dabei war“, und was mit dem „vermeintlich gestohlenen Handy in weiterer Folge passiert“ sei, wird kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).
[5] Dem weiteren Einwand zuwider gründeten die Tatrichter die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen (US 4 – Schuldspruch zu III) unter Berücksichtigung der dynamischen Stichführung im Bereich einer lebenswichtige Organe bedeckenden Körperregion auf das objektive Tatgeschehen (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671). [5] Dem weiteren Einwand zuwider gründeten die Tatrichter die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen (US 4 – Schuldspruch zu römisch drei) unter Berücksichtigung der dynamischen Stichführung im Bereich einer lebenswichtige Organe bedeckenden Körperregion auf das objektive Tatgeschehen (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem auch sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) bloß releviert, dass die Zeugen „kein Messer gesehen“ hätten, der gerichtsmedizinische Sachverständige, auf den sich das Erstgericht gestützt hätte, sei „bei der Tat nicht persönlich anwesend gewesen“, sodass es „vorstellbar sei“, dass nicht der Angeklagte die Schnittverletzung verursachte und die Aussagen des Opfers seien aufgrund seines „verwirrten geistigen Zustands“ nicht glaubhaft. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken (RIS-Justiz RS0119583). [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem auch sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) bloß releviert, dass die Zeugen „kein Messer gesehen“ hätten, der gerichtsmedizinische Sachverständige, auf den sich das Erstgericht gestützt hätte, sei „bei der Tat nicht persönlich anwesend gewesen“, sodass es „vorstellbar sei“, dass nicht der Angeklagte die Schnittverletzung verursachte und die Aussagen des Opfers seien aufgrund seines „verwirrten geistigen Zustands“ nicht glaubhaft. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken (RIS-Justiz RS0119583).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.