Entscheidung 11 Os 73/24f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafvollzugssache des * D* wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, AZ 23 BE 7/24t des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 18. März 2024, AZ 11 Bs 50/24a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen * D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2023, GZ 23 BE 7/24t-11, mit dem dessen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen * D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2023, GZ 23 BE 7/24t-11, mit dem dessen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00073.24F.0717.000
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
JJT_20240717_OGH0002_0110OS00073_24F0000_000