[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* B*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* B*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht geltend, das Schöffengericht hätte bei der Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers Passagen der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Opfers zu Details des objektiven Tatgeschehens übergangen, die dessen Angaben im Ermittlungsverfahren widersprechen oder diese relativieren würden. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) macht geltend, das Schöffengericht hätte bei der Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers Passagen der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Opfers zu Details des objektiven Tatgeschehens übergangen, die dessen Angaben im Ermittlungsverfahren widersprechen oder diese relativieren würden.
[5] Sie ist bereits deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie bei ihrer Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick nimmt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [insb T2]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.136). Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Tatrichter die kritisierte Feststellung nicht nur auf die Deponate des Opfers, sondern auch auf die als Geständnis beurteilte Verantwortung des sich schuldig bekennenden Nichtigkeitswerbers stützten, wonach „[g]rundsätzlich die [auch die subjektive Tatseite beinhaltenden; ON 32, 3] Angaben in der Anklageschrift [stimmen]“ (US 8; ON 40.4, 4).
[6] Auch soweit die Rüge unter einem (vgl aber RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) eine widersprüchliche und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 dritter und vierter Fall) ins Treffen führt, weil es „der Lebenserfahrung“ widerspreche, „aus einem in Folge Stolperns erfolgten Stich auf das Vorliegen von Absichtlichkeit beim Handelnden zu schließen“, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht Maß an den Entscheidungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0116504 [T4]). Auch soweit die Rüge unter einem vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) eine widersprüchliche und offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) ins Treffen führt, weil es „der Lebenserfahrung“ widerspreche, „aus einem in Folge Stolperns erfolgten Stich auf das Vorliegen von Absichtlichkeit beim Handelnden zu schließen“, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht Maß an den Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0116504 [T4]).
[7] Die Tatrichter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Verletzungsabsicht bereits gefasst hatte, als und weil er mit erhobenem Messer auf das Opfer zulief und Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörper ausführte sowie dass er dabei ins Stolpern geriet. Keineswegs leiteten sie die genannte Absicht „aus einem in Folge Stolperns erfolgten Stich“ ab (US 5, 8 f).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[9] Mit ihrer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und darauf gegründeten Beweisüberlegungen gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583). Mit ihrer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und darauf gegründeten Beweisüberlegungen gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).
[10] Die die Anwendung „eines Straftatbestandes mit dem Erfordernis einer niedrigeren Vorsatzform iSd § 84 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß, sondern bestreitet die Feststellung zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 6). Damit ist auch sie nicht prozessförmig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810). Die die Anwendung „eines Straftatbestandes mit dem Erfordernis einer niedrigeren Vorsatzform iSd Paragraph 84, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß, sondern bestreitet die Feststellung zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 6). Damit ist auch sie nicht prozessförmig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur –, dass das Konfiskationserkenntnis mit dem Angeklagten C* B* zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO). Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur –, dass das Konfiskationserkenntnis mit dem Angeklagten C* B* zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
[13] Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz Eigentümer des von ihm bei der Tatausführung verwendeten Fischermessers (US 5 f, US 15) gewesen wäre (§ 19a Abs 1 StGB). Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz Eigentümer des von ihm bei der Tatausführung verwendeten Fischermessers (US 5 f, US 15) gewesen wäre (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB).
[14] Dieses Defizit war – mangels einer auf diese Sanktionsart bezogenen Berufung (vgl RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wie im Spruch ersichtlich wahrzunehmen (§ 285e StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl § 445 Abs 2 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [T2], RS0100271 [T16]). Dieses Defizit war – mangels einer auf diese Sanktionsart bezogenen Berufung vergleiche RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wie im Spruch ersichtlich wahrzunehmen (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [T2], RS0100271 [T16]).
[15] Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.