Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, wurde der am 30. März 1954 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Hilfsarbeiter Erwin A des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 15 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erwin A hatte sich in diesem Verfahren in der Zeit vom 13. März 1980, 13,07 Uhr (S. 20), bis 24.März 1980, 14,30 Uhr (S. 57), in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden. Eine Vorhaftanrechnung fand nicht statt.Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 römisch fünf r 239/80-27, wurde der am 30. März 1954 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Hilfsarbeiter Erwin A des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erwin A hatte sich in diesem Verfahren in der Zeit vom 13. März 1980, 13,07 Uhr (S. 20), bis 24.März 1980, 14,30 Uhr (S. 57), in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden. Eine Vorhaftanrechnung fand nicht statt.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 18. Februar 1982 wurde die bedingte Nachsicht der über Erwin A verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten widerrufen (ON. 46); seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 10. März 1982, AZ. 9 Bs 115/
82, nicht Folge gegeben. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde noch nicht angeordnet.
Das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 Vr 239/80-27, steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin die von Erwin A erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis vom 21. August 1980, GZ. 6 römisch fünf r 239/80-27, steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin die von Erwin A erlittene Vorhaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.