Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ravelsbach vom 18.März 1991, GZ U 71/90-4, wurde die am 3.April 1970 geborene Sabine H***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. April 1990 in Ravelsbach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Gastwirtin Anny S***** durch die Behauptung, sie würde die Zeche am darauffolgenden Tag zahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Speisen und Getränken im Werte von 1.800 S, mithin zu einer Handlung verleitete, welche die Genannte an ihrem Vermögen schädigte. Sabine H***** wurde gemäß § 146 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit - nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verurteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde ihr die Weisung erteilt, der Geschädigten Anny S***** den Betrag von 1.800 S bis 22.März 1991, zu bezahlen (S 14 und ON 6). Die Verurteilte verzichtete sogleich auf Rechtsmittel gegen Urteil und Beschluß; das Urteil erwuchs nach Verstreichen der dem öffentlichen Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist mit 22.März 1991 in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ravelsbach vom 18.März 1991, GZ U 71/90-4, wurde die am 3.April 1970 geborene Sabine H***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. April 1990 in Ravelsbach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Gastwirtin Anny S***** durch die Behauptung, sie würde die Zeche am darauffolgenden Tag zahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Speisen und Getränken im Werte von 1.800 S, mithin zu einer Handlung verleitete, welche die Genannte an ihrem Vermögen schädigte. Sabine H***** wurde gemäß Paragraph 146, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit - nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verurteilt. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB wurde ihr die Weisung erteilt, der Geschädigten Anny S***** den Betrag von 1.800 S bis 22.März 1991, zu bezahlen (S 14 und ON 6). Die Verurteilte verzichtete sogleich auf Rechtsmittel gegen Urteil und Beschluß; das Urteil erwuchs nach Verstreichen der dem öffentlichen Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist mit 22.März 1991 in Rechtskraft.
Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmte der Bezirksrichter in der Endverfügung vom 2.April 1991, ON 5 (Punkt 6a), die - damit für einbringlich erklärten - Pauschalkosten mit 1.500 S, obwohl die Verurteilte nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung (S 13) "oB", also ohne Beschäftigung war. Diese Gebühr wurde bisher weder bezahlt noch eingebracht.
Da Erhebungen ergaben, daß die Verurteilte der erwähnten Weisung nicht nachgekommen war (ON 7), wurde sie zu Gericht vorgeladen und gab am 13.Mai 1991 an, daß sie derzeit ohne Einkommen sei und von ihren Eltern erhalten werde. Sie habe sich bisher vergeblich um eine Beschäftigung bemüht und sei auch beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Sie werde noch am selben Tag zur Geschädigten gehen und sich erkundigen, ob sie die Schuld in Raten abzahlen könne. Es wurde ihr eine förmliche Mahnung erteilt und zur Kenntnis gebracht, daß sie bei weiterem Ausbleiben der Schadensgutmachung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu rechnen habe (ON 11). Da der Schaden auch in den nächsten Tagen nicht gutgemacht wurde (ON 13), beantragte der Bezirksanwalt am 17.Juni 1991 den Widerruf (S 35). Ohne vorherige Anhörung der Verurteilten entsprach das Bezirksgericht diesem Antrag des öffentlichen Anklägers mit Beschluß vom selben Tag (ON 14) gemäß § 53 Abs. 3 StGB, weil die Verurteilte "aus bösem Willen" die Weisung nicht befolgt habe. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sabine H***** ging das Erstgericht in seiner Widerrufsentscheidung nicht ein.Da Erhebungen ergaben, daß die Verurteilte der erwähnten Weisung nicht nachgekommen war (ON 7), wurde sie zu Gericht vorgeladen und gab am 13.Mai 1991 an, daß sie derzeit ohne Einkommen sei und von ihren Eltern erhalten werde. Sie habe sich bisher vergeblich um eine Beschäftigung bemüht und sei auch beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Sie werde noch am selben Tag zur Geschädigten gehen und sich erkundigen, ob sie die Schuld in Raten abzahlen könne. Es wurde ihr eine förmliche Mahnung erteilt und zur Kenntnis gebracht, daß sie bei weiterem Ausbleiben der Schadensgutmachung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu rechnen habe (ON 11). Da der Schaden auch in den nächsten Tagen nicht gutgemacht wurde (ON 13), beantragte der Bezirksanwalt am 17.Juni 1991 den Widerruf (S 35). Ohne vorherige Anhörung der Verurteilten entsprach das Bezirksgericht diesem Antrag des öffentlichen Anklägers mit Beschluß vom selben Tag (ON 14) gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB, weil die Verurteilte "aus bösem Willen" die Weisung nicht befolgt habe. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sabine H***** ging das Erstgericht in seiner Widerrufsentscheidung nicht ein.
In der Zwischenzeit wurde der Schaden gutgemacht (ON 15) und der Akt von dem nun zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn dem Oberlandesgericht Wien mit einem Antrag gemäß § 410 StPO vorgelegt.In der Zwischenzeit wurde der Schaden gutgemacht (ON 15) und der Akt von dem nun zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn dem Oberlandesgericht Wien mit einem Antrag gemäß Paragraph 410, StPO vorgelegt.