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Entscheidung 11 Os 73/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os73/98

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Robert S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18.Februar 1998, GZ 24 römisch fünf r 2098/97-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert Adolf S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, am 17.November 1997 in Traun seinen Schwager Harald F***** gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat hiedurch eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

Damit moniert der Beschwerdeführer, die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm gemäß der Bestimmung des Paragraph 221, Absatz eins, StPO verspätet, nämlich erst nach dem Hauptverhandlungstermin zugestellt worden, sodaß die ihm bei sonstiger Nichtigkeit zustehende Vorbereitungsfrist von mindestens drei Tagen nicht eingehalten worden sei.

Tatsächlich wurde der Betroffene zwar auf Grund eines an die zuständige Justizanstalt ergangenen Ersuchens (S 3 e) rechtzeitig zum Hauptverhandlungstermin am 18.Februar 1998 vorgeführt (ON 31), jedoch erhielt der Genannte nachweislich erst am 23.Februar 1998 die entsprechende Ladung vergleiche nicht angehefteter, hinten im Akt erliegender Rückschein).

Da die Verständigung von der Hauptverhandlung dem Nichtigkeitswerber nicht rechtzeitig zugekommen ist und eine ausdrückliche Zustimmung zu einer Abkürzung der Vorbereitungsfrist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist (abermals ON 31), liegt durch den Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor, da die zitierte Bestimmung gemäß der Verweisungsvorschrift des Paragraph 429, Absatz eins, letzter Satz StPO auch im Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen sinngemäß anzuwenden ist. Die bloße Tatsache der zeitgerechten Vorführung durch Organe der Justizanstalt vermag schon angesichts der nicht nachweisbaren Verständigung des Betroffenen von der bevorstehenden Hauptverhandlung die ordnungsgemäße Ladung nicht zu ersetzen. Bei der aufgezeigten Nichtigkeit ist auch (durch die möglicherweise mangelhafte Vorbereitung) nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Es war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Mit seiner Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E50788 11D00738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00073.98.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_0110OS00073_9800000_000