Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
Damit moniert der Beschwerdeführer, die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm gemäß der Bestimmung des § 221 Abs 1 StPO verspätet, nämlich erst nach dem Hauptverhandlungstermin zugestellt worden, sodaß die ihm bei sonstiger Nichtigkeit zustehende Vorbereitungsfrist von mindestens drei Tagen nicht eingehalten worden sei.Damit moniert der Beschwerdeführer, die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm gemäß der Bestimmung des Paragraph 221, Absatz eins, StPO verspätet, nämlich erst nach dem Hauptverhandlungstermin zugestellt worden, sodaß die ihm bei sonstiger Nichtigkeit zustehende Vorbereitungsfrist von mindestens drei Tagen nicht eingehalten worden sei.
Tatsächlich wurde der Betroffene zwar auf Grund eines an die zuständige Justizanstalt ergangenen Ersuchens (S 3 e) rechtzeitig zum Hauptverhandlungstermin am 18.Februar 1998 vorgeführt (ON 31), jedoch erhielt der Genannte nachweislich erst am 23.Februar 1998 die entsprechende Ladung (vgl nicht angehefteter, hinten im Akt erliegender Rückschein).Tatsächlich wurde der Betroffene zwar auf Grund eines an die zuständige Justizanstalt ergangenen Ersuchens (S 3 e) rechtzeitig zum Hauptverhandlungstermin am 18.Februar 1998 vorgeführt (ON 31), jedoch erhielt der Genannte nachweislich erst am 23.Februar 1998 die entsprechende Ladung vergleiche nicht angehefteter, hinten im Akt erliegender Rückschein).
Da die Verständigung von der Hauptverhandlung dem Nichtigkeitswerber nicht rechtzeitig zugekommen ist und eine ausdrückliche Zustimmung zu einer Abkürzung der Vorbereitungsfrist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist (abermals ON 31), liegt durch den Verstoß gegen die Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor, da die zitierte Bestimmung gemäß der Verweisungsvorschrift des § 429 Abs 1 letzter Satz StPO auch im Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen sinngemäß anzuwenden ist. Die bloße Tatsache der zeitgerechten Vorführung durch Organe der Justizanstalt vermag schon angesichts der nicht nachweisbaren Verständigung des Betroffenen von der bevorstehenden Hauptverhandlung die ordnungsgemäße Ladung nicht zu ersetzen. Bei der aufgezeigten Nichtigkeit ist auch (durch die möglicherweise mangelhafte Vorbereitung) nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Da die Verständigung von der Hauptverhandlung dem Nichtigkeitswerber nicht rechtzeitig zugekommen ist und eine ausdrückliche Zustimmung zu einer Abkürzung der Vorbereitungsfrist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist (abermals ON 31), liegt durch den Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor, da die zitierte Bestimmung gemäß der Verweisungsvorschrift des Paragraph 429, Absatz eins, letzter Satz StPO auch im Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen sinngemäß anzuwenden ist. Die bloße Tatsache der zeitgerechten Vorführung durch Organe der Justizanstalt vermag schon angesichts der nicht nachweisbaren Verständigung des Betroffenen von der bevorstehenden Hauptverhandlung die ordnungsgemäße Ladung nicht zu ersetzen. Bei der aufgezeigten Nichtigkeit ist auch (durch die möglicherweise mangelhafte Vorbereitung) nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Es war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.