Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht bei Annahme der gewerbsmäßigen Absicht die aus Vermittlungstätigkeiten lukrierten Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt (US 10 f, 18). Die weiters vermisste Feststellung, wonach der Angeklagte aus den ihm angelasteten Malversationen "lediglich maximal 10.000 S erlöst" habe - womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend gemacht wird -, ist für die Annahme der bekämpften Qualifikation zum einen ohne jede Bedeutung, zum anderen steht diesem Einwand der sich aus dem Urteilssachverhalt ergebende Bereicherungsbetrag von zumindest 13.750 S entgegen (US 13, 14, 15, 16).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht bei Annahme der gewerbsmäßigen Absicht die aus Vermittlungstätigkeiten lukrierten Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt (US 10 f, 18). Die weiters vermisste Feststellung, wonach der Angeklagte aus den ihm angelasteten Malversationen "lediglich maximal 10.000 S erlöst" habe - womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend gemacht wird -, ist für die Annahme der bekämpften Qualifikation zum einen ohne jede Bedeutung, zum anderen steht diesem Einwand der sich aus dem Urteilssachverhalt ergebende Bereicherungsbetrag von zumindest 13.750 S entgegen (US 13, 14, 15, 16).
Mit dem Vorbringen wiederum, der von den Tatrichtern (auch) aus dem modus operandi gezogene Schluss auf die gewerbsmäßige Begehungsweise sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung deshalb unvereinbar, weil "bereits darüber gesprochen wurde, dass dies - nämlich die Verwendung fingierter Rechnungen - auffallen würde", und der Behauptung, die fünfmalige Betrugsdelinquenz lasse auch den Schluss auf Tatbegehung ohne gewerbsmäßige Absicht zu, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur versucht, in hier unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Gewerbsmäßigkeit formell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach abermals aus der Z 10 leg cit anficht, hält er nicht an den Urteilskonstatierungen fest (US 11, 19), denenzufolge er in der Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden (zusätzlichen) Einkommens durch wiederkehrende Tatbegehung handelte.Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Gewerbsmäßigkeit formell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, der Sache nach abermals aus der Ziffer 10, leg cit anficht, hält er nicht an den Urteilskonstatierungen fest (US 11, 19), denenzufolge er in der Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden (zusätzlichen) Einkommens durch wiederkehrende Tatbegehung handelte.
Der nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a gestützte, der Sache nach nur Nichtigkeit nach der letztgenannten Bestimmung relevierende Einwand zum Schuldspruch A II 1 verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn wie sich aus der Gesamtschau von Spruch und Gründen ergibt, ging der Schöffensenat davon aus, dass die Schadensanzeige vom Beschwerdeführer selbst unter Verschweigung seiner die Leistungsfreiheit der Versicherung begründenden Alkoholisierung in Kenntnis dieses Umstandes (US 13) ausgefüllt und mit dem Namen der Versicherungsnehmerin unterfertigt wurde. Damit hat das Gericht aber die reklamierte Feststellung der falschen Ausfüllung des Versicherungsformulares der Beschwerdeansicht zuwider ausdrücklich getroffen.Der nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, gestützte, der Sache nach nur Nichtigkeit nach der letztgenannten Bestimmung relevierende Einwand zum Schuldspruch A römisch zwei 1 verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn wie sich aus der Gesamtschau von Spruch und Gründen ergibt, ging der Schöffensenat davon aus, dass die Schadensanzeige vom Beschwerdeführer selbst unter Verschweigung seiner die Leistungsfreiheit der Versicherung begründenden Alkoholisierung in Kenntnis dieses Umstandes (US 13) ausgefüllt und mit dem Namen der Versicherungsnehmerin unterfertigt wurde. Damit hat das Gericht aber die reklamierte Feststellung der falschen Ausfüllung des Versicherungsformulares der Beschwerdeansicht zuwider ausdrücklich getroffen.
Die Behauptung, infolge eines tatsächlich eingetretenen Schadens liege kein Versicherungsbetrug vor, übergeht neuerlich die angeführten Konstatierungen zur Leistungsfreiheit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.