Mit dem zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstatteten, teils widersprüchlich und unverständlich formulierten, teils nicht aktengetreuen Vorbringen releviert der Beschwerdeführer im Ergebnis - als Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrenskonzentration - die gesonderte Führung der Verfahren AZ 28 Vr 2369/99 und 24 Vr 721/00, ohne damit allerdings eine Nichtigkeit aufzeigen zu können. Zunächst sind der Beschwerde zuwider (arg: "ein und das gleiche Delikt", was indes schon wegen der Vielzahl der jeweils verfahrensgegenständlichen Anklagefakten unverständlich ist) die in den zitierten Verfahren inkriminierten Taten nicht ident. Die Ladung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 10. November 2000 bezog sich nur auf die in der Anklageschrift vom 28. April 2000 (ON 50) angeführten Straftaten. Eine Ausscheidung einiger weniger im vorliegenden Verfahren unter Anklage gestellter Anschuldigungspunkte, zu denen der Beschwerdeführer nicht geständig war, erfolgte erst in dieser Hauptverhandlung (ON 66, S 102/II). Worin eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des Angeklagten gelegen sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.Mit dem zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstatteten, teils widersprüchlich und unverständlich formulierten, teils nicht aktengetreuen Vorbringen releviert der Beschwerdeführer im Ergebnis - als Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrenskonzentration - die gesonderte Führung der Verfahren AZ 28 römisch fünf r 2369/99 und 24 römisch fünf r 721/00, ohne damit allerdings eine Nichtigkeit aufzeigen zu können. Zunächst sind der Beschwerde zuwider (arg: "ein und das gleiche Delikt", was indes schon wegen der Vielzahl der jeweils verfahrensgegenständlichen Anklagefakten unverständlich ist) die in den zitierten Verfahren inkriminierten Taten nicht ident. Die Ladung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 10. November 2000 bezog sich nur auf die in der Anklageschrift vom 28. April 2000 (ON 50) angeführten Straftaten. Eine Ausscheidung einiger weniger im vorliegenden Verfahren unter Anklage gestellter Anschuldigungspunkte, zu denen der Beschwerdeführer nicht geständig war, erfolgte erst in dieser Hauptverhandlung (ON 66, S 102/II). Worin eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des Angeklagten gelegen sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren AZ 16 Vr 721/00 (= 24 Vr 721) gemäß § 56 StPO (aufgrund subjektiver Konnexität) in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen, mit Beschluss vom 8. November 2000 abgewiesen (Akt 24 Vr 721/00 ON 28). Die von der Beschwerde monierte getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die nach § 56 StPO allenfalls zu verbinden gewesen wären, ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht und hätte daher nur durch die Ablehnung oder Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Verfahrensvereinigung unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden können.Im Übrigen wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren AZ 16 römisch fünf r 721/00 (= 24 römisch fünf r 721) gemäß Paragraph 56, StPO (aufgrund subjektiver Konnexität) in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen, mit Beschluss vom 8. November 2000 abgewiesen (Akt 24 römisch fünf r 721/00 ON 28). Die von der Beschwerde monierte getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die nach Paragraph 56, StPO allenfalls zu verbinden gewesen wären, ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht und hätte daher nur durch die Ablehnung oder Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Verfahrensvereinigung unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden können.
Wie zu allen Fakten verantwortete der Beschwerdeführer auch zum Urteilsfaktum C ausdrücklich geständig (S 92/II). Darauf konnte das Schöffengericht zur Begründung seiner diesbezüglichen Urteilsannahmen trotz späterer Abschwächung (S 100/II) zutreffend verweisen (US 12), zumal sie durch die Angaben des Zeugen S***** bestätigt wurden (S 99, 100/II). Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) liegt daher nicht vor.Wie zu allen Fakten verantwortete der Beschwerdeführer auch zum Urteilsfaktum C ausdrücklich geständig (S 92/II). Darauf konnte das Schöffengericht zur Begründung seiner diesbezüglichen Urteilsannahmen trotz späterer Abschwächung (S 100/II) zutreffend verweisen (US 12), zumal sie durch die Angaben des Zeugen S***** bestätigt wurden (S 99, 100/II). Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) liegt daher nicht vor.
Kein innerer Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit besteht zwischen den Feststellungen über die derzeitige wirtschaftliche Situation des Angeklagten und den unter dem Gesichtspunkt, inwieweit eine Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 Abs 1 Z 1 iVm § 20a Abs 2 Z 3 StGB) sein Fortkommen unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, angestellten Prognoseerwägungen. Davon abgesehen wird mit diesem Vorbringen lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Kein innerer Widerspruch im Sinne einer logischen Unvereinbarkeit besteht zwischen den Feststellungen über die derzeitige wirtschaftliche Situation des Angeklagten und den unter dem Gesichtspunkt, inwieweit eine Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) sein Fortkommen unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, angestellten Prognoseerwägungen. Davon abgesehen wird mit diesem Vorbringen lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Gleiches gilt für die unter dem Titel der Aktenwidrigkeit erhobenen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Angeklagten betreffenden Einwendungen, welche aus diesem Grund einer sachlichen Erörterung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich sind.
Mit den (weiteren) Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), womit der Sache nach ebenfalls ein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert wird, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich den vom Schöffensenat der Aussage des Zeugen S***** zuerkannten Beweiswert nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.Mit den (weiteren) Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), womit der Sache nach ebenfalls ein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert wird, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich den vom Schöffensenat der Aussage des Zeugen S***** zuerkannten Beweiswert nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.
Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11). Zum einen konnte das Schöffengericht auf die im Verfahren 24 Vr 721/00 des Landesgerichtes Linz verhängte Strafe - was der Beschwerdeführer nicht verkennt - mangels Rechtskraft zum Zeitpunkt des im aktuellen Verfahren gefällten Urteils nicht Bedacht nehmen; zum anderen stellt die Nichtberücksichtigung eines mildernden Umstandes, als welchen die Beschwerde die Suchtgiftergebenheit ansieht, keinen Nichtigkeitsgrund, sondern nur einen Berufungsgrund dar.Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,). Zum einen konnte das Schöffengericht auf die im Verfahren 24 römisch fünf r 721/00 des Landesgerichtes Linz verhängte Strafe - was der Beschwerdeführer nicht verkennt - mangels Rechtskraft zum Zeitpunkt des im aktuellen Verfahren gefällten Urteils nicht Bedacht nehmen; zum anderen stellt die Nichtberücksichtigung eines mildernden Umstandes, als welchen die Beschwerde die Suchtgiftergebenheit ansieht, keinen Nichtigkeitsgrund, sondern nur einen Berufungsgrund dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.