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Entscheidung 11 Os 74/10g×

Entscheidung 11 Os 74/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/10g

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Michael M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Alfred B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. April 2010, AZ 6 Bs 208/10d, nach Einsicht durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2. Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss ohnedies mitgeteilt, schließt Paragraph 196, Absatz 3, StPO jegliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) aus, sohin auch die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Textnummer

E94463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00074.10G.0630.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0110OS00074_10G0000_000