Entscheidung 11 Os 74/10g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Michael M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Alfred B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. April 2010, AZ 6 Bs 208/10d, nach Einsicht durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 2. Satz OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Michael M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Alfred B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. April 2010, AZ 6 Bs 208/10d, nach Einsicht durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2. Satz OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss ohnedies mitgeteilt, schließt § 196 Abs 3 StPO jegliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) aus, sohin auch die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.Wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss ohnedies mitgeteilt, schließt Paragraph 196, Absatz 3, StPO jegliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) aus, sohin auch die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00074.10G.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20100630_OGH0002_0110OS00074_10G0000_000